Änderung der Honorarverteilung der KVBW zum 1. Januar 2021

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat mit ihrem Beschluss vom 13. April 2021 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 entschieden. 

Ausgleich von Honorarverlusten während der Covid-19 – Pandemie (Härtefallregelung COVID-19 für das 1. Halbjahr 2021)

Der Bundestag hat am 4. März 2021 in der 2./3. Lesung das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) beschlossen, der Bundesrat hat diesem am 26. März 2021 zugestimmt. Als Reaktion auf die andauernde Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arztpraxen wurde zur Abfederung von COVID-19 bedingten Honorareinbußen von Ärzten und Psychotherapeuten nach § 87b Absatz 2 SGB V ein neuer Absatz 2a eingefügt.

Schutzschirm 2021

Ausgehend von diesen Vorgaben des Gesetzgebers ergeben sich folgende Anpassungen im Rahmen der Härtefallregelung COVID-19 des HVM mit Wirkung zum 1. Januar 2021:

  • Die Prüfung der Voraussetzungen, welche den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründen, erfolgt nicht mehr wie im Jahr 2020 von Amts wegen, sondern auf Antrag. Hierzu ist ausschließlich das Formular zu verwenden, welches auf unserer Homepage bereitgestellt wird. (Update: Die Antragsfrist ist abgelaufen.)
  • Die Finanzmittel sind – im Gegensatz zum COVID-19-Schutzschirm für das Jahr 2020 – ausschließlich durch die KVBW selbst aufzubringen.
  • Der Schutzschirm ist gültig für die Pandemie-Quartale, zunächst aber befristet bis zum 30. Juni 2021.
  • Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt maximal 90 % des GKV-Gesamthonorars im entsprechenden Vorvorjahresquartal (2019). Unter dem GKV-Gesamthonorar sind die Einkünfte zu verstehen, die der Vertragsarzt aus extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) und morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV) erzielt und umfasst sämtliche Honorarumsätze, die innerhalb der eigenen Praxisstruktur (inkl. CSP) erzielt werden, einschließlich des Honorars für COVID-19-Testungen und Impfungen (Kostenträger Land und BAS), mit Ausnahme von:
    • Sonstige Kostenträger (SKT)
    • Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
    • Organsierter Notfalldienst (auch erweiterte Notfallversorgung in Abstrichstellen, Fieberambulanzen, im Corona-Mobil)
    • Tätigkeit in Impfzentren
    • Kosten 
  • Zur Herstellung der Vergleichbarkeit erfolgt die Ermittlung des GKV-Gesamthonorars unter Berücksichtigung und Abzug des aufgrund der Teilnahme an einem Selektivvertrag erzielten Honorars analog der Umsetzung zum Schutzschirm für das Jahr 2020.
  • Notwendige Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung ist weiterhin ein Fallzahlrückgang, welcher durch die Pandemie bedingt und in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang ist.
    Die Fallzahl ist dabei definiert als GKV-Scheinzahl (Behandlungsfälle i. S. d. § 21 Abs. 1 BMV-Ä) inkl. der Fälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion (Kennzeichnung mit der GOP 88240). Ausgenommen sind Fälle im organisierten Notfalldienst (und erweiterte Notfallversorgung).
    Es wird somit nicht mehr abgestellt auf die Anzahl der Arzt-/Patientenkontakte bzw. bei Psychotherapeuten auf die Anzahl an Behandlungseinheiten.
    Dabei darf der Fallzahlrückgang jedoch nicht aufgrund einer Verkürzung der Präsenzzeiten (unter Einhaltung der Mindestsprechstundenzeiten gemäß § 19a Ärzte-ZV) aus anderen als pandemiebedingten Gründen erfolgen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn
    • Operationen in der Praxis oder in ausgelagerten Praxisräumen nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt werden können,
    • weniger Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt werden können,
    • eine zeitweise Schließung/Quarantäne der Praxis behördlich angeordnet ist,
    • Termine von Patienten aus Sorge um eine Infizierung abgesagt werden,
    • Gruppenbehandlungen nicht zulässig sind,
  • Analog der Umsetzung zum Schutzschirm für das Jahr 2020 wird eine Ausgleichszahlung in der Höhe gemindert, in welcher der Vertragsarzt Finanzhilfen Dritter erhalten hat.
  • Für besondere Fallkonstellationen wie Anfängerpraxen und BSNR-Wechsler ohne eigenes GKV-Gesamthonorar aus dem Jahr 2019 in Bezug auf die aktuelle Betriebsstätte wird ein alternatives GKV-Gesamthonorar entsprechend der folgenden Priorisierung berücksichtigt:
  • Berücksichtigung des eigenen, in einer anderen Betriebsstätte abgerechneten GKV-Gesamthonorars im Vorvorjahresquartal (2019)
  • Berücksichtigung des GKV-Gesamthonorars des Übergebers eines Sitzes aus dem Vorvorjahresquartal (2019)
  • Berücksichtigung des eigenen GKV-Gesamthonorars im Vorjahresquartal (2020) inkl. Härtefallzahlungen (bei Jungpraxis)
  • Berücksichtigung des durchschnittlichen GKV-Gesamthonorars der Fachgruppe aus dem Vorvorjahresquartal (2019)

    jeweils in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang im Abrechnungsquartal (max. 90 %).
  • BAG/MVZ: Konstellationswechsel in einer Kooperation (Änderung des gesamthaften Versorgungsumfangs) werden wie folgt berücksichtigt:
    • Bei Wegfall oder Reduzierung des Versorgungsumfangs im Abrechnungsquartal erfolgt eine Anpassung des GKV-Gesamthonorars im Vorvorjahresquartal (2019) praxisindividuell unter Berücksichtigung der weggefallenen oder reduzierten Versorgungsaufträge.
    • Bei Anstieg des Versorgungsumfangs im Abrechnungsquartal erfolgt auf Antrag im Einzelfall eine Berücksichtigung analog der Neupraxenregelung.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM (siehe unten).

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.