NäPa-Zuschlag ab 1. Juli 2016 auch für Fachärzte

Pflegeheimkooperation und Besuchsleistungen von Praxisassistentinnen (Einführung Kapitel 38 EBM zum 1. Juli 2016)

Um die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu verbessern, können neben den Hausärzten künftig auch die meisten Facharztgruppen zusätzliches Honorar erhalten, wenn sie Besuchsleistungen an qualifizierte nichtärztliche Praxisassistentinnen delegieren.

  • Die bisherigen Kostenpauschalen 40240 und 40260 werden als GOP 38100 und 38105 mit etwa 60 Prozent höherer Kalkulation in das neue EBM-Kapitel 38 überführt.
  • Zuschläge nach den GOP 38200 bzw. 38205 EBM als außerbudgetäre Pauschale für von qualifizierten Nichtärztlichen Praxisassistent/innen (NäPa) erbrachte delegationsfähige Leistungen im Pflegeheim sind darüber hinaus ansatzfähig.
  • Regelung gilt auch für Haus- und Kinderarztpraxen: Damit können u. a. kleinere Hausarztpraxen von der Förderung der nichtärztlichen Praxisassistenten profitieren, die bislang aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für eine NäPa erhalten konnten.

Delegationsfähige Leistungen

38.2 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern
1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Anstellung eines/von nichtärztlichen Mitarbeitern mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.

38100 Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen
  • einschließlich Wegekosten
  • entfernungsunabhängig

je Sitzung
76 Punkte

38105 Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der Gebührenordnungsposition 38100
  • einschließlich Wegekosten
  • entfernungsunabhängig

je Sitzung
39 Punkte

Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 können nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind.

38.3 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

38200 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
Obligater Leistungsinhalt
  • Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt,
  • Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in
    • Alten- oder Pflegeheimen
      und/oder
    • anderen beschützenden Einrichtungen,
  • Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1,
Fakultativer Leistungsinhalt
  • Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä,
  • In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen

je Sitzung
90 Punkte

38205 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
Obligater Leistungsinhalt
  • Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt,
  • Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in
    • Alten- oder Pflegeheimen
      und/oder
    • anderen beschützenden Einrichtungen,
  • Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1,
Fakultativer Leistungsinhalt
  • Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä,
  • In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen

je Sitzung
83 Punkte

Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 können von allen Vertragsärzten – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – berechnet werden.

Die Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 können nur von

  • Fachärzten für Allgemeinmedizin
  • Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin
  • Praktischen Ärzten
  • Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
  • Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
  • Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzten für Augenheilkunde
  • Fachärzten für Chirurgie
  • Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
  • Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben
  • Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Fachärzten für Neurologie
  • Fachärzten für Nervenheilkunde
  • Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie
  • Fachärzten für Orthopädie
  • Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärzten für Urologie
  • Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin

berechnet werden.

Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels können nur von delegierenden Vertragsärzten unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Bestimmungen und unter der Voraussetzung berechnet werden, dass die Tätigkeit des nichtärztlichen Mitarbeiters gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V in ausreichender Form vom Arzt überwacht wird und dieser jederzeit erreichbar ist. Der Arzt ist im Falle des Hausbesuches regelmäßig, spätestens an dem auf den Besuch folgenden Werktag (außer Samstag), über die von dem nichtärztlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhobenen Befunde und Anweisungen zu informieren. Die von dem nichtärztlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhobenen Befunde, gegebenen Anweisungen bzw. durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 können nur in Fällen berechnet werden, in denen eine Versichertenpauschale oder Grundpauschale berechnet wurde.

Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter FAQ Pflegeheimversorgung.