Lieferengpass von Paracetamol- und Ibuprofensäften

Welche Ausweichmöglichkeiten gibt es für den Sprechstundenbedarf?

Paracetamol und Ibuprofen können laut Anlage 1 der SpBV als flüssige orale Zubereitung (Saft) mit der üblichen Altersbeschränkung für Säfte als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Beide Wirkstoffe können auch als Zäpfchen verordnet werden.

Für den Sprechstundenbedarf gelten folgende Regelungen:

  • Sowohl Paracetamol als auch Ibuprofen sind als Kinderzäpfchen in unterschiedlicher Stärke besser erhältlich.
  • Der Lieferengpass bedeutet nicht die generelle Lieferunfähigkeit. Verschiedene Apotheken bekommen immer wieder Lieferungen von ihren Großhändlern – hier Lieferfähigkeit nachfragen.
  • Verfügbarkeit der Säfte von unterschiedlichen Pharmafirmen von den Apotheken checken lassen. Sind Säfte lieferbar, die über der Festbetragsregelung liegen, müssen die Praxen während des Lieferengpasses die Mehrkosten nicht selber zahlen, sondern die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Mehrkosten.
  • Einzelimport auf Sprechstundenbedarf­ – hier muss die Apotheke vor Belieferung einen Kostenvoranschlag darüber von der AOK BW genehmigen lassen.
    (pa-arzneimittel@bw.aok.de)
  • Eine Rezeptur auf einem separaten Rezept ausstellen. Aus dem Verordnungstext muss dabei hervorgehen, dass eine Rezeptur gewünscht ist.

Für den Sprechstundenbedarf ist eine Rezepturanfertigung nur eingeschränkt zu empfehlen! Die Haltbarkeit der angefertigten Säfte ist auch im nicht geöffneten Zustand kurz. Da im Sprechstundenbedarf nicht vorhersehbar ist, wann der Saft wirklich für die Akutbehandlung eines Kindes gebraucht wird, kann es schnell zu Haltbarkeitsproblemen und Verderb führen. 

In einer KBV-Praxisnachricht erfahren Sie, was aktuell bei der Verordnung von Fiebersäften auf den Namen des Patienten berücksichtigt werden muss.

Direktkontakt

Auskunft zu Sprechstundenbedarf
0711 7875-3660
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr