Erweiterung der Heilmittel-Diagnoseliste zum 1. Oktober 2024

Erweiterte Indikationen beim langfristigen Heilmittelbedarf und den besonderen Verordnungsbedarfen

Zum 1. Oktober 2024 wird die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) sowie zu den bundesweit geltenden besonderen Verordnungsbedarfen für Heilmittel erweitert.

Änderungen beim langfristigen Heilmittelbedarf

Beim langfristigen Heilmittelbedarf kommen die Indikationen aus dem Bereich Lungenkrankheiten – J84.10 „Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose, ohne Angabe einer akuten Exazerbation“ und J84.80 „Sonstige nähere bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten, ohne Angabe einer akuten Exazerbation“ – im Bereich der Diagnosegruppe „AT“ Atemtherapie (Physiotherapie) hinzu.

Der langfristige Heilmittelbedarf ist für schwerkranke Patienten vorgesehen, die voraussichtlich einen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr benötigen. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Heilmittel-Richtwertprüfung). Demnach fließen die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.

Änderungen bei den besondere Verordnungsbedarfen

Bei den besonderen Verordnungsbedarfen (BVB) wird die Diagnoseliste mit einer Indikation aus dem Bereich entzündliche Myopathien erweitert. Es handelt sich dabei um den ICD-10-Code G72.4 „Entzündliche Myopathie, andernorts nicht klassifiziert“. Die Verordnung ist im Bereich der Diagnosegruppen „PN“/“AT“ (Physiotherapie), „EN3“ (Ergotherapie) sowie „SC“/“SP6“ (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) möglich.

Besondere Verordnungsbedarfe sind für schwerkranke Patienten gedacht, die in der Regel für einen bestimmten Zeitraum eine intensive Behandlung mit Heilmitteln benötigen. Die Verordnungskosten fließen zunächst in das Verordnungsvolumen der Praxis ein und werden im Falle eines Prüfverfahrens berücksichtigt und abgezogen.

Als BVB gekennzeichnete Verordnungen werden seit dem Verordnungsjahr 2022 einer Plausibilisierung unterzogen. Achten Sie dabei immer auf eine korrekte ICD-10-Codierung, damit der BVB-Status erhalten bleibt und die entsprechenden BVB-Verordnungen weiterhin von der Heilmittel-Richtwertprüfung ausgenommen sind.

Bei den neu hinzugekommenen Indikationen können Sie von der geltenden Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittelkatalog abweichen und die notwendigen Heilmittel ab der ersten Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen verordnen.

Die KBV passt die Stammdaten für die Verordnungssoftware zum 1. Oktober an.

Quelle: KBV

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