Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Januar 2025
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 25. September 2024 über folgende erste Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 entschieden:
Teilnahme von nicht vertragsärztlichen Ärzten und Krankenhäusern an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege (AKI)
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Krankenhäuser können nach § 37c Abs. 1 Satz 7 SGB V zum Zwecke der AKI an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Daher sind sie als Leistungserbringer in den HVM aufzunehmen. Die Vergütung ihrer innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu vergütenden Leistungen erfolgt ggf. quotiert aus dem arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen für Sonstige Ärzte.
Änderungen aufgrund der Laborreform: Weiterentwicklung von Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars
Der Bewertungsausschuss hat mit seinem Beschluss in der 709. Sitzung Vorgaben zur Weiterentwicklung von Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik und zur Anpassung des laborärztlichen Honorars zum 1. Januar 2025 gemacht.
In Umsetzung dieses Beschlusses werden für in-vitro-diagnostische Leistungen neue Kostenpauschalen – GOP 40089 bis 40095 – in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet.
Die Kostenpauschalen GOP 40094 und 40095 EBM ersetzen dabei ab 1. Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100 EBM. Ebenso fallen zum 31. Dezember 2024 die GOP 01699 EBM und 12230 EBM weg, die als Zuschläge seit dem Entfall der Portopauschalen GOP 40120 bis 40126 EBM in Behandlungsfällen mit Leistungen des Allgemeinlabors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden können, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 EBM ausgeschlossen ist.
Über die weiteren Kostenpauschalen GOP 40089 bis 40093 EBM werden zukünftig Entnahmematerial und Komponenten zur digitalen Auftragserteilung (eAuftrag) für die In-vitro-Diagnostik unter bestimmten Voraussetzungen vergütet.
Beim laborärztlichen Honorar werden die Grundpauschalen weiterentwickelt sowie Anpassungen an die bestehende Systematik des EBM vorgenommen.
So kommt es zur Streichung der Grundpauschalen GOP 12220 und 12225 EBM und Weiterführung der entsprechenden Leistungen in den GOP 01437, 01698 und 12222 bis 12224 EBM.
Die Einführung und Zuordnung der neuen Kostenpauschalen und Leistungen erfordern entsprechende Anpassungen im HVM:
- Anpassung des Vorwegabzugs für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen im fachärztlichen Versorgungsbereich
Die Streichung der bisherigen Grundpauschalen GOP 12220 und 12225 EBM wird hier umgesetzt und die ersetzenden Leistungen GOP 01437, 01998 und 12222 bis 12224 EBM werden neu aufgenommen. Zudem schlägt sich hier der Entfall der GOP 01699 und 12230 EBM zum 31. Dezember 2024 nieder. - Änderung der Vorgaben der KBV für die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Vergütung der ab dem 1. Januar 2025 neu in den EBM aufzunehmenden Kostenpauschalen ist in den KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung zu regeln, die wiederum Teil des HVM (siehe Anlage 4) sind.
Die Kostenpauschalen werden den Grundbeträgen „Labor“ und – sofern betroffen – dem Grundbetrag „Bereitschaftsdienst und Notfall“ zugeordnet und innerhalb dieser Grundbeträge vergütet. Zusätzlich wird die Labormindestquote von 89 Prozent auf 85 Prozent abgesenkt. - Anpassung des Vergütungsvolumens für Leistungen und Kosten, die dem Grundbetrag Labor zuzurechnen sind
Analog zur Anpassung der KBV-Vorgaben werden die neuen Kostenpauschalen, soweit sie aus dem Grundbetrag Labor zu vergüten sind, in das entsprechende regionale Vergütungsvolumen aufgenommen, das für die – ggf. quotierte – Vergütung von über Muster 10 veranlasste Laboruntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM und für den Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus zur Verfügung steht. Die neuen Kostenpauschalen werden vorab zu 100 Prozent vergütet.
Zu beachten:
Der GKV-Spitzenverband hat bisher noch nicht das Einvernehmen zu den Änderungen in Teil B der KBV-Vorgaben (Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung) hergestellt. Insoweit stehen die Änderungen der KBV-Vorgaben und die entsprechenden HVM-Änderungen unter Vorbehalt.
- Änderung bei Ermittlung der für das Regelleistungsvolumen (RLV) relevanten Fälle im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzung (FZZB)
Die (Wieder-)Einbudgetierung der Leistungen bei TSVG-Neupatienten hatte eine für das Jahr 2023 geltende und an die Rückführung angepasste Fallzählung der für das RLV relevanten Behandlungsfälle zur Folge. Behandlungsfälle, die im entsprechenden Quartal des Jahres 2022 als TSVG-Neupatienten mit der Ziffer 99873E gekennzeichnet worden waren, wurden im entsprechenden Quartal des Jahres 2023 arztbezogen als für das RLV relevante Fälle mitgezählt.
Die für das Jahr 2024 übergangsweise geltende Regelung, dass TSVG-Neupatienten im Rahmen der Fallzahlzuwachsbegrenzung bei der Ermittlung der Fallzahlgrenze auf Basis der Quartale 1/2022 bis 4/2022 als RLV-Fälle mit berücksichtigt (gezählt) werden, ist im 2025 nicht mehr notwendig und wird gestrichen, weil im Vorvorjahr 2023, das für die Ermittlung der Fallzahlgrenze im Jahr 2025 relevant ist, sind Neupatienten bereits wieder in den RLV-Fallzahlen enthalten. - Anpassung von qualifikationsbedingten Zusatzvolumen (QZV)
Die GOP 33046 EBM (Zuschlag zu den GOP 33020 bis 33022, 33030, 33031 und 33042 Durchführung der Echokardiographie/Sonographie des Abdomens mit Kontrastmitteleinbringung) wird bei Fachärzten für Innere Medizin, Radiologen, Urologen und Hausärzten ins jeweils zutreffende QZV (Sonographie I und/oder Sonographie II) aufgenommen.
Der seit dem Quartal 2/2020 abrechenbare Zuschlag wird bereits bisher abrechnungsseitig entsprechend gesteuert und honoriert, es fehlte lediglich die Ausweisung im jeweiligen QZV im HVM. Dies wird nun nachgeholt. - Anpassung bei Freien Leistungen (FL) der Gynäkologen
Die GOP 01698 EBM (Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind) wird in den Ziffernkranz FL bei Gynäkologen (FL für Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch) aufgenommen.
Die Leistung kann von Frauenärzten ab dem 1. Januar 2025 als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 EBM abgerechnet werden und erweitert dementsprechend den Ziffernkranz der FL.
Weitere Änderungen des HVM zum 1. Januar 2025 sind für die Sitzung der Vertreterversammlung der KVBW am 4. Dezember 2024 vorgesehen, sofern dann insbesondere die vom Gesetzgeber zum Jahresbeginn vorgesehen Gesetzesvorhaben abgeschlossen sind und uns alle weiteren erforderlichen Informationen vorliegen.
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