Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Januar 2025

Außerklinische Intensivpflege und Auswirkungen der Laborreform

Die Vertreter­versammlung der Kassen­ärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 25. September 2024 über folgende erste Änderungen des Honorar­verteilungs­maßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 entschieden:

Teilnahme von nicht vertragsärztlichen Ärzten und Krankenhäusern an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege (AKI)

Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Krankenhäuser können nach § 37c Abs. 1 Satz­ 7 SGB V zum Zwecke der AKI an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Daher sind sie als Leistungs­erbringer in den HVM aufzunehmen. Die Vergütung ihrer innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu vergütenden Leistungen erfolgt ggf. quotiert aus dem arztgruppen­spezifischen Verteilungsvolumen für Sonstige Ärzte.

Änderungen aufgrund der Laborreform: Weiterentwicklung von Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars

Der Bewertungsausschuss hat mit seinem Beschluss in der 709. Sitzung Vorgaben zur Weiterentwicklung von Kosten­pauschalen der In-vitro-Diagnostik und zur Anpassung des laborärztlichen Honorars zum 1. Januar 2025 gemacht.
In Umsetzung dieses Beschlusses werden für in-vitro-diagnostische Leistungen neue Kostenpauschalen – GOP 40089 bis 40095 – in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahme­materials wie Probengefäße und Abstrich­bestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet.
Die Kosten­pauschalen GOP 40094 und 40095 EBM ersetzen dabei ab 1. Januar 2025 die bisherige Transport­pauschale 40100 EBM. Ebenso fallen zum 31. Dezember 2024 die GOP 01699 EBM und 12230 EBM weg, die als Zuschläge seit dem Entfall der Porto­pauschalen GOP 40120 bis 40126 EBM in Behandlungs­fällen mit Leistungen des Allgemein­labors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden können, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 EBM ausgeschlossen ist.
Über die weiteren Kosten­pauschalen GOP 40089 bis 40093 EBM werden zukünftig Entnahme­­material und Komponenten zur digitalen Auftrags­­erteilung (eAuftrag) für die In-vitro-Diagnostik unter bestimmten Voraus­setzungen vergütet.
Beim labor­ärztlichen Honorar werden die Grund­pauschalen weiterentwickelt sowie Anpassungen an die bestehende Systematik des EBM vorgenommen.
So kommt es zur Streichung der Grund­pauschalen GOP 12220 und 12225 EBM und Weiterführung der entsprechenden Leistungen in den GOP 01437, 01698 und 12222 bis 12224 EBM.
Die Einführung und Zuordnung der neuen Kosten­pauschalen und Leistungen erfordern entsprechende Anpassungen im HVM:

  • Anpassung des Vorwegabzugs für laboratoriums­medizinische Untersuchungen im fachärztlichen Versorgungsbereich
    Die Streichung der bisherigen Grund­pauschalen GOP 12220 und 12225 EBM wird hier umgesetzt und  die ersetzenden Leistungen GOP 01437, 01998 und 12222 bis 12224 EBM werden neu aufgenommen. Zudem schlägt sich hier der Entfall der GOP 01699 und 12230 EBM zum 31. Dezember 2024 nieder.
  • Änderung der Vorgaben der KBV für die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen
    Die Vergütung der ab dem 1. Januar 2025 neu in den EBM aufzunehmenden Kosten­pauschalen ist in den KBV-Vorgaben zur Honorar­verteilung zu regeln, die wiederum Teil des HVM (siehe Anlage 4) sind.
    Die Kosten­pauschalen werden den Grundbeträgen „Labor“ und – sofern betroffen – dem Grundbetrag „Bereitschafts­dienst und Notfall“ zugeordnet und innerhalb dieser Grundbeträge vergütet. Zusätzlich wird die Labormindestquote von 89 Prozent auf 85 Prozent abgesenkt.
  • Anpassung des Vergütungsvolumens für Leistungen und Kosten, die dem Grundbetrag Labor zuzurechnen sind
    Analog zur Anpassung der KBV-Vorgaben werden die neuen Kostenpauschalen, soweit sie aus dem Grundbetrag Labor zu vergüten sind, in das entsprechende regionale Vergütungsvolumen aufgenommen, das für die – ggf. quotierte – Vergütung von über Muster 10 veranlasste Laboruntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM und für den Labor-Wirtschaftlichkeits­bonus zur Verfügung steht. Die neuen Kosten­pauschalen werden vorab zu 100 Prozent vergütet.

Zu beachten:
Der GKV-Spitzenverband hat bisher noch nicht das Einvernehmen zu den Änderungen in Teil B der KBV-Vorgaben (Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungs­volumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung) hergestellt. Insoweit stehen die Änderungen der KBV-Vorgaben und die entsprechenden HVM-Änderungen unter Vorbehalt.

  • Änderung bei Ermittlung der für das Regel­leistungs­volumen (RLV) relevanten Fälle im Rahmen der Fall­zahlzuwachs­begrenzung (FZZB)
    Die (Wieder-)Einbudgetierung der Leistungen bei TSVG-Neupatienten hatte eine für das Jahr 2023 geltende und an die Rückführung angepasste Fallzählung der für das RLV relevanten Behandlungs­fälle zur Folge. Behandlungs­fälle, die im entsprechenden Quartal des Jahres 2022 als TSVG-Neupatienten mit der Ziffer 99873E gekennzeichnet worden waren, wurden im entsprechenden Quartal des Jahres 2023 arztbezogen als für das RLV relevante Fälle mitgezählt.
    Die für das Jahr 2024 übergangsweise geltende Regelung, dass TSVG-Neupatienten im Rahmen der Fall­zahlzuwachs­begrenzung bei der Ermittlung der Fall­zahl­grenze auf Basis der Quartale 1/2022 bis 4/2022 als RLV-Fälle mit berücksichtigt (gezählt) werden, ist im 2025 nicht mehr notwendig und wird gestrichen, weil im Vorvorjahr 2023, das für die Ermittlung der Fallzahlgrenze im Jahr 2025 relevant ist, sind Neupatienten bereits wieder in den RLV-Fallzahlen enthalten.
  • Anpassung von qualifikations­bedingten Zusatzvolumen (QZV)
    Die GOP 33046 EBM (Zuschlag zu den GOP 33020 bis 33022, 33030, 33031 und 33042 Durchführung der Echokardiographie/Sonographie des Abdomens mit Kontrast­mittel­einbringung) wird bei Fachärzten für Innere Medizin, Radiologen, Urologen und Hausärzten ins jeweils zutreffende QZV (Sonographie I und/oder Sonographie II) aufgenommen.
    Der seit dem Quartal 2/2020 abrechenbare Zuschlag wird bereits bisher abrechnungsseitig entsprechend gesteuert und honoriert, es fehlte lediglich die Ausweisung im jeweiligen QZV im HVM. Dies wird nun nachgeholt.
  • Anpassung bei Freien Leistungen (FL) der Gynäkologen
    Die GOP 01698 EBM (Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind) wird in den Ziffernkranz FL bei Gynäkologen (FL für Empfängnis­regelung, Sterilisation oder Schwanger­schafts­abbruch) aufgenommen.
    Die Leistung kann von Frauen­ärzten ab dem 1. Januar 2025 als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 EBM abgerechnet werden und erweitert dementsprechend den Ziffernkranz der FL.

Weitere Änderungen des HVM zum 1. Januar 2025 sind für die Sitzung der Vertreter­versammlung der KVBW am 4. Dezember 2024 vorgesehen, sofern dann insbesondere die vom Gesetzgeber zum Jahresbeginn vorgesehen Gesetzes­vorhaben abgeschlossen sind und uns alle weiteren erforderlichen Informationen vorliegen.

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