Abrechnungswidersprüche

Abgabestellen, Widerspruchsfrist, Bevollmächtigung

Wenn Sie mit einem Abrechnungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) nicht einverstanden sind, können Sie nach Erhalt des Bescheides Widerspruch einlegen. Es kann sich dabei z. B. um die Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV), einen Honorarbescheid, einen Bescheid zu einem gestellten Antrag bezüglich Honorarverteilung, einen Bescheid über einen Antrag auf sachlich-rechnerische Berichtigung der Krankenkassen etc. handeln. 

Abrechnungswidersprüche einreichen

Auf dem Postweg:
Kassenärztliche Vereinigung
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart

Vor Ort zur Niederschrift: in jeder Bezirksdirektion (die jeweilige Adresse finden Sie unter Adressen und Zeiten)
Per Fax: 0711 7875-483 776
Per E-Mail: Widerspruch@kvbawue.de
(Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur. Weitere Informationen hierzu: Digitale Signatur Infobroschüre oder bei der Bundesnetzagentur)
Per KIM-Portal: widerspruch@kvbw.kim.telematik
(Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur. Weitere Informationen hierzu: Digitale Signatur Infobroschüre oder bei der Bundesnetzagentur)
Per Behördenpostfach: nur für Rechtsanwälte oder Behörden möglich

Bitte reichen Sie denselben Widerspruch nicht mehrfach ein!

Bitte beachten Sie: Ein vorsorglicher Widerspruch ist nicht möglich.

Ihre Angaben

Damit wir Ihren Widerspruch korrekt zuordnen und bearbeiten können, versehen Sie diesen bitte immer mit den folgenden Informationen:

  • Betriebsstättennummer (BSNR)
    Wichtig: Falls sich Ihre Betriebsstättennummer seither geändert hat, geben Sie bitte die BSNR aus dem Quartal an, auf das sich der Widerspruch bezieht.
  • Datum des Bescheids bzw. bei Honorarbescheiden das Quartal des Bescheids gegen den Widerspruch erhoben wird
  • ggf. vorhandenes Aktenzeichen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Möchten Sie, dass das Widerspruchsverfahren aufgrund eines laufenden Musterverfahrens ruht, geben Sie das bitte im Widerspruch an und benennen Sie das entsprechende Musterverfahren.

Widerspruchsfrist

Für Bescheide gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid).

Um Ihren Widerspruch sachgerecht bearbeiten zu können, bitten wir Sie Ihren Widerspruch zu begründen. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich den Widerspruch innerhalb der Frist zu begründen, können Sie uns diesen zunächst ohne Begründung zuschicken und die Begründung innerhalb eines Monats nachreichen.

Gegen einen Bescheid, der bereits vor dem Widerspruchsausschuss verhandelt wurde, können Sie nicht erneut Widerspruch einlegen. Hier steht Ihnen der Klageweg offen (siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid). 

Bevollmächtigung

Sie können andere Personen dazu bevollmächtigen, in Ihrem Namen Widerspruch einzulegen. Ob es sich dabei zum Beispiel um Praxispersonal, ein Familienmitglied oder eine Rechtsanwaltskanzlei handelt steht Ihnen frei.

In jedem Fall benötigen wir eine unterschriebene Vollmacht, die zusammen mit dem Widerspruchsschreiben eingereicht werden sollte.