Zuschlag für Behandlung von Kindern mit Atemwegsinfektionen
Ärztinnen und Ärzte, die Kinder unter 12 Jahren wegen einer Atemwegserkrankung in der Praxis behandelt haben, erhalten dafür im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 jeweils einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale von etwa 7,50 Euro (65 Punkte). Für den Zuschlag, der den zusätzlichen Aufwand vergüten soll, wird befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 die neue Gebührenordnungsposition GOP 01110 in den EBM aufgenommen. Die KV Baden-Württemberg setzt diese GOP bei vorliegenden Voraussetzungen einmal im Behandlungsfall automatisch zur Versicherten- bzw. Grundpauschale zu.
Anspruchsberechtigte Fachgruppen
- Kinder- und Jugendmedizin
- Allgemeinmedizin
- Innere Medizin (hausärztlich tätig)
- HNO
- Pneumologie
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
In der Abrechnung muss wenigstens eine der folgenden Atemwegserkrankungen als gesicherte Diagnose gemäß ICD-10 angegeben sein. Nachträglich Diagnosen für das bereits abgerechnete Quartal 2022/4 zu ändern, ist dabei ausgeschlossen.
ICD-10-Diagnosen für den Zuschlag GOP 01110
(Diagnosesicherheit „G“)
- J00 – J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
- J09 – J18 Grippe und Pneumonie
- J20 – J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)
Der Beschluss geht auf einen Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zurück. Dieser hatte im Dezember dazu aufgefordert, wegen des hohen Arbeitsaufkommens vor allem in den pädiatrischen Praxen für eine kurzfristige Verbesserung der Vergütung zu sorgen.
Rund fünfeinhalb Millionen Euro für Baden-Württemberg
Die gesetzlichen Krankenkassen stocken die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) um 49 Millionen Euro auf, um die zusätzlich notwendigen Leistungen zu finanzieren. Die Vertragsärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg erhalten dadurch rund fünfeinhalb Millionen Euro zusätzliches Honorar über die MGV. Die genauen Auszahlungsmodalitäten sind im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) festzulegen. Darüber entscheidet die KVBW-Vertreterversammlung bei ihrer nächsten Sitzung im März.
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