Vorsicht Falle: Vorname und Telefonnummer aufs Rezept
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung muss ab 1. Juli auf allen Arzneimittelverordnungen (nicht nur Betäubungsmittel) verpflichtend auch eine Telefonnummer angegeben werden – neben Betriebsstättennummer, Name, Vorname, Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes und Anschrift der Praxis/Klinik. Damit sollen Apotheker und Ärzte bei Rückfragen schneller Kontakt aufnehmen können.
Ohne Rufnummer ist das Rezept ungültig und darf nicht beliefert werden. Fehlen die Angaben, läuft der Apotheker Gefahr, dass Rezepte nicht erstattet und zurückgegeben werden. Auch bei der Verordnung von Medizinprodukten muss die Telefonnummer genannt werden. Also: Praxisstempel anpassen spart Zeit und vermeidet Hektik.
In den meisten Praxisverwaltungssystemen (PVS) können Sie die Einstellungen für den Aufdruck des Arztstempels auf das Rezept selbst konfigurieren, sodass eine entsprechende Änderung leicht möglich sein sollte. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an Ihr Systemhaus.
Antworten auf häufige Fragen zum Thema finden Sie unter FAQ.