Versorgung mit Langzeit-Kontrazeptiva vor dem 22. Geburtstag

Einsatz von Spiralen und Depot-Spritzen auf Kassenrezept

Bei Patientinnen, die vor dem 22. Geburtstag mit einem Langzeit-Kontrazeptivum versorgt werden wollen und bei denen keine medizinischen Gründe dagegensprechen, gilt: Die Verordnung eines Langzeit-Kontrazeptivums und die Abrechnung der ärztlichen Leistung erfolgen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es kann keine Kostenerstattung auf Basis einer Privatliquidation erfolgen. Eine Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse ist hierfür nicht erforderlich. Darüber informiert der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in einer aktuellen Schnellinfo

Hintergrund dafür ist das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch, das am 29. März 2019 in Kraft getreten ist. Es legt fest, dass bei der Auswahl eines geeigneten und wirtschaftlichen Empfängnisverhütungsmittels zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die individuelle Entscheidung der Patientinnen für eine bestimmte Verhütungsmethode mehr als bisher berücksichtigt werden muss. 

Unter den Begriff des Langzeit-Kontrazeptivums fallen insbesondere das Einlegen eines Intrauterinpessars (IUP) oder eines Intrauterinsystems (IUS) (GOP 01830) und die subkutane Applikation eines implantierbaren Depot-Kontrazeptivums (GOP 01832). 

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025