Verordnungsfähigkeit von Antidiarrhoika in der Anlage III der AM-RL erweitert

Der Gemeinsame Bundesausschuss, G-BA, hat die Verordnungseinschränkungen für Antidiarrhoika in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie überarbeitet. Danach können Ärzte auch Präparate mit Lactobacillus rhamnosus GG (mind. 5 x 109 koloniebildende Einheiten/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen.

Am 2. September 2015 trat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Änderung der AM-RL in Kraft. Anlage III der AM-RL wurde in Nummer 12 wie folgt geändert:

12. Antidiarrhoika

ausgenommen

  1. Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  2. Escherichia coli Stamm Nissle 1917 (mind. 108 vermehrungsfähige Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
  3. Lactobacillus rhamnosus GG (mind. 5 x 109 koloniebildende Einheiten/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen.
  4. Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
  5. Motilitätshemmer
    1. nach kolorektalen Resektionen in der post-operativen Adaptationsphase,
    2. bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapie-induziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist.

Eine neuere Studie konnte eine Verkürzung der Diarrhödauer um mehr als einen Tag zeigen und damit den Nutzen von Lactobacillus rhamnosus GG belegen.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025