TSS-Vermittlungsfall: Immer mit Überweisungsschein

Wie Facharztpraxen unnötige Streichungen und Honorarverlust vermeiden

Für die Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) ist die Vorlage einer Überweisung beim Facharzt notwendig und somit Voraussetzung, um die damit verbundenen Zuschläge abrechnen zu können. Hier lassen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen uns als KV keinen Spielraum.

Um Abrechnungskorrekturen zu vermeiden und von der unbudgetierten Vergütung zu profitieren, bitten wir Fachärzte zu beachten, dass beim TSS-Vermittlungsfall immer eine Überweisung vorliegen muss. Ausnahmen gelten nur für überweisungsfreie Fachgruppen – das sind Haus- und Kinderärzte, Augenärzte, Frauenärzte sowie Psychotherapeuten – sowie für TSS-Akutfälle.

Abrechnung als Überweisungsschein anlegen

Der Überweisungsschein ist dem in Anspruch genommenen Vertragsarzt vorzulegen. Die Facharztpraxis muss für die Abrechnung einen Überweisungsfall anlegen und die dringend notwendigen Angaben in den Datensatz übernehmen:

  • überweisender Arzt
  • Verdachtsdiagnose
  • Ausstellungsdatum
  • bei TSS-Vermittlung: Dringlichkeit

Als Facharzt sind Sie grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden und dürfen sich keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen. Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, einen Überweisungsschein selbst zu generieren.

Überweisungsvorbehalt bei Hausarztvermittlungsfällen

Beim Hausarztvermittlungsfall ist die Vorlage einer Überweisung beim Facharzt in jedem Fall / für jede Fachgruppe notwendig und somit Voraussetzung, um die damit verbundenen Zuschläge abrechnen zu können.

Bringen Patienten den Überweisungsschein bei einem TSS- oder Hausarzt­vermittlungs­fall beim Termin in der Facharztpraxis nicht mit, so muss der Überweisungsschein nachgefordert und noch im Quartal vorgelegt werden.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025