Telefon-AU dauerhaft möglich

Telefonische Krankschreibung soll Praxen und Versicherte entlasten

Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab dem 7. Dezember 2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun bei leichter Erkrankung auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Dabei gilt jedoch:

  • Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss.
  • Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen. Denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.

Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. Dezember 2023 in seiner öffentlichen Sitzung.

Was gilt für Folgebescheinigungen?

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.

Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.

Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Wissenswertes für den Praxisalltag

Porto für den Versand
Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patienten können Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen.

Einlesen der eGK
Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versicherten­daten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Der Patient ist verpflichtet, sich am Telefon zu authentifizieren. Dies kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, z. B. dem Geburtsdatum oder der Wohnanschrift, erfolgen.

Entscheidung trifft immer der Arzt
Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung trifft der Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei einer telefonischen Konsultation möglich, ist der Patient auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, weist er den Patienten darauf hin, dass eine persönliche Untersuchung in der Praxis erforderlich ist.

Keine Videosprechstunde möglich
Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), KBV