Taxifahrt nur in Ausnahmefällen verordnungsfähig

Strengere Kriterien bei der Verordnung von Krankenfahrten bei ambulanten Operationen

Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung
Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung

Generell sieht der Gesetzgeber nicht vor, dass Krankenkassen Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen. Das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lassen nur wenige Ausnahmen zu, bei denen die Kosten übernommen werden.

Das gilt auch für eine Krankenfahrt (Taxi, Mietwagen) vor oder nach einer ambulanten Operation; diese muss der Patient in aller Regel selbst bezahlen.

Eingriffe mit stationsersetzendem Charakter:

Krankenfahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder mit einer ambulanten Operation in der Vertragspraxis können nur dann verordnet werden, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder wenn diese nicht ausführbar ist. Das hat der G-BA mit der Änderung der Krankentransport-Richtlinie zum 23. Dezember 2017 konkretisiert (§ 7 Abs. 2 KT-RL).

Diese Ausnahmeregelung gilt insbesondere, wenn die medizinisch gebotene Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird.

Besonderer Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • ein Patient aus medizinischen Gründen stationär behandelt werden müsste, er sich zu Hause aber um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss.
  • ein Patient bei indizierter stationärer Behandlung (z. B. wegen bestehender Komorbidität) die Behandlung im Krankenhaus ablehnt.

Damit Patienten in solch seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf eine Krankenbeförderung (sofern eine Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig ist) verordnet werden, und es besteht keine Genehmigungspflicht.

Begründung für die Verordnung dokumentieren

Weil die Krankenkassen diese Verordnungen nicht genehmigen müssen, empfiehlt es sich, die vorliegenden patientenindividuellen Gründe sorgfältig in der Patientenakte zu dokumentieren. Sollte die Krankenkasse die Wirtschaftlichkeit dieser Verordnung prüfen lassen wollen, können Sie Ihre Verordnungsentscheidung besser begründen.

Alle anderen ambulanten Operationen, die nicht den genannten strengen Kriterien entsprechen, sind formal den ambulanten Behandlungen gleichgestellt. Hierfür gelten weiterhin die bekannten Ausnahmeregelungen:

Eingriffe ohne stationsersetzenden Charakter:

Wie bei Krankenfahrten zu anderen ambulanten Behandlungen können auch Fahrten bei ambulanten Operationen ohne stationsersetzenden Charakter für die Patienten verordnet werden, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (§ 8 Abs. 3 KT-RL) wie

  • Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorlegen oder
  • Pflegebedürftige mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung, die in die Pflegegrade 3, 4 oder 5 eingestuft sind. Bei Pflegegrad 3 muss die dauerhafte Mobilitätseinschränkung gesondert ärztlich festgestellt werden. Bei den Pflegegraden 4 und 5 wird sie als gegeben angesehen.

Bei diesen Patienten erfolgt somit auch die Kostenübernahme für eine Krankenfahrt zu einer ambulanten Operation ohne stationsersetzenden Charakter.

Bitte beachten Sie: Das Verordnungsformular für die Krankenbeförderung (Muster 4) wird überarbeitet. Das neu gestaltete Muster wird zum Stichtag 1. April 2019 eingeführt. Bis dahin müssen die bisherigen Formulare verwendet werden.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025