STIKO-Empfehlung Omikron-Variante XBB.1.5 angepasster COVID-19-Impfstoff

Auffrischimpfungen für Personen mit erhöhtem Risiko

Ergänzend zu unserem Schreiben vom 7. September 2023 möchten wir Sie in einer weiteren Schnellinformation über eine neue Stellungnahme der STIKO vom 18. September 2023 informieren.

Die STIKO weist anlässlich der Zulassung von XBB.1.5-Varianten-adaptierten COVID-19-Impfstoffen auf die Bedeutung von Auffrischimpfungen für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf hin.

Zugleich empfiehlt die STIKO die Anwendung des an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten COVID-19-Impfstoffes von BioNTech/Pfizer. Der angepasste COVID-19-Impfstoff Comirnaty XBB.1.5 wird zur Grundimmunisierung und zur Auffrischung ab 6 Monaten von der STIKO empfohlen. Bei Anwendung im Rahmen der aktuellen STIKO-Empfehlung besteht nun bzgl. des Anspruchs auf Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz keine Regelungslücke mehr.

Konstellationen mit Regelungslücke

Ungeachtet der STIKO-Empfehlung zum Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten Impfstoffs sind folgende Konstellationen weiterhin von der Regelungslücke hinsichtlich des Infektionsschutzge-setzes (IfSG) betroffen:

  • medizinisch erforderliche Impfungen nach Maßgabe des Arztes, die von der STIKO nicht empfohlen werden (Anspruch nach COVID-19-Vorsorgeverordung)
  • Impfungen mit dem Impfstoff VidPrevtyn Beta

Diese Impfungen sind dennoch durchzuführen. Klären Sie in diesem Fall Ihre Patienten vor der Impfung über den fehlenden Anspruch auf Versorgung im Falle eines Impfschadens auf und lassen Sie sich dies per Unterschrift bestätigen.

Versorgungsansprüche nach §§ 60 IfSG ff. richten sich gegen das Land und nicht gegen die jeweilige impfende Person. Die impfende Person wird nur bei erkennbarem Verschulden, z. B. bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung, haftbar.fohlen. Bei Anwendung im Rahmen der aktuellen STIKO-Empfehlung besteht nun bzgl. des Anspruchs auf Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz keine Regelungslücke mehr.

Was sollte außerdem im Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung beachtet werden?

Aufgrund zahlreicher Rückfragen möchten wir nochmal auf folgende Punkte hinweisen:

  • Auffrischimpfungen – unabhängig davon, ob nach Schutzimpfungs-Richtlinie oder CO-VID-19-VorsorgeV – sollten frühestens 12 Monate nach dem letzten Antigenkontakt (Impfung oder Infektion) durchgeführt werden.
  • Die COVID-19-Impfstoffe werden weiterhin auch für Privatpatienten zulasten des Bundesamtes für soziale Sicherung (BAS) bezogen. Die Abrechnung der Impfung muss privat liquidiert werden. Eine Abrechnung über BAS ist seit 8. April 2023 nicht mehr möglich.
  • Bei Impfstoffen aus Bundesbeständen besteht weiterhin keine Regressgefahr: Sollten trotz bedarfsgerechter Bestellung Impfstoffdosen verfallen oder trotz sorgfältiger Terminplanung nicht alle Dosen eines Mehrdosenbehältnisses geimpft werden können, werden weiterhin keine Regressansprüche durch den Bund gestellt.
  • Das Impfdokumentationsportal der KBV wurde um die Dokumentationsmöglichkeit für „Comirnaty Omicron XBB.1.5“ erweitert. Die wöchentliche Meldung ist damit – auch rückwirkend für Impfungen seit dem 18. September 2023 – möglich. Gemäß den Vorgaben der COVID-19-VorsorgeV ist die Meldung weiterhin Pflicht.
Letzte Aktualisierung: 20.03.2025