Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung

Neuer EBM-Abschnitt 30.13 zum 1. Juli 2016

Für die spezialisierte Diagnostik geriatrischer Patienten gibt es ab 1. Juli 2016 neue Gebühren­ordnungs­positionen im EBM. Künftig können Hausärzte Patienten für das weiterführende geriatrische Assessment an einen spezialisierten geriatrischen Vertrags­arzt oder eine ermächtigte Geriatrische Instituts­ambulanz (GIA) überweisen.

Die Leistungen des neuen EBM-Abschnitts 30.13 „Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung“ sind für Patienten mit einem besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungs­bedarf bestimmt (gemäß § 118a SGB V, Geriatrische Instituts­ambulanzen – GIA).

In Kooperation mit Hausärzten können im Ausnahmefall auch folgende Vertragsärzte überweisen: Fachärzte für Neurologie, für Nervenheilkunde, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Nervenheilkunde oder Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie.

GOPs für hausärztliche Leistungen

GOP 30980 (194 Punkte): Abklärung vor der Durchführung eines spezialisierten Assessments nach GOP 30984  

GOP 30988 (65 Punkte): Zuschlag für die weiterbetreuenden Ärzte zu den für die Koordination der Therapiemaßnahmen nach einem weiterführenden geriatrischen Assessment

Beide GOP nur für Ärzte nach Präambel 30.13 Nr. 1

  • Hausärzte

oder im Ausnahmefall in Abstimmung mit dem Hausarzt

  • Nervenärzte
  • Neurologen
  • Psychiater

GOPs für GIAs bzw. spezialisierte Geriater

GOP 30981 (131 Punkte): Abklärung vor der Durchführung eines spezialisierten
Assessments durch die GIA bzw. den spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt

GOP 30984 (882 Punkte): Weiterführendes geriatrisches Assessment durch GIA bzw. den spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt
 
GOP 30985 (325 Punkte) und 30986 (234 Punkte): Wenn weiterführendes Assessment länger als 60 Minuten dauert, können je weitere 30 Minuten diese Zuschläge jeweils bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnet werden.
 
Überweisung  eines Arztes nach 30.13 Nr. 1 (üblicherweise Hausarzt) zwingend erforderlich!

Abrechnungsvoraussetzungen

Die Abrechnung der Leistungen ist nur bei Vorliegen einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik zulässig. Diese Vereinbarung wird derzeit noch auf Bundesebene beraten und liegt uns deshalb noch nicht vor. Wir werden Sie nach der Veröffentlichung gesondert hierüber informieren. Erst zu diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung möglich.

Die GOP dürfen nur bei Patienten berechnet werden, die einen besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen:

  • höheres Lebensalter (ab Beginn des 71. Lebensjahres) und
  • Vorliegen einer Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI sowie einem der nachfolgenden geriatrischen Syndrome oder statt der Pflegestufe mindestens eines zusätzlichen dieser Syndrome
    • Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel
    • Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art
    • Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität)
    • Dysphagie
    • Inkontinenz(en)
    • Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom.

Direktkontakt

Abrechnungsberatung
0711 7875-3397

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025