Sicherheitskanülen und weitere Sicherheitsprodukte ab sofort verordnungsfähig
Sie können ab sofort Hilfsmittel mit einem Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen verordnen, wenn Ihre Patienten selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage sind und deshalb auf die Hilfe Dritter wie Angehörige oder Pflegekräfte angewiesen sind. Dies betrifft zum Beispiel Sicherheitsprodukte wie Injektions-, Port- und Pen-Kanülen oder Lanzetten für Patienten, die insbesondere folgende Einschränkungen haben:
- hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
- erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten
- starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
- starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust und/oder
- entwicklungsbedingt nicht vorhandene Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.
Die Einschätzung, ob der Patient die Tätigkeiten selbst durchführen kann, muss in jedem Einzelfall vom Arzt getroffen werden.
Das Ziel dieser Regelung ist, die helfende Person vor der Übertragung einer Infektionskrankheit zu schützen. Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat in der Hilfsmittel-Richtlinie folgende Tätigkeiten definiert, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstichverletzung angenommen wird:
- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut
- subkutane Injektionen
- subkutane Infusionen
- perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion
- Setzen eines subkutanen Sensors (zum Beispiel im Rahmen der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM-Gerät))
Bei den aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich immer um Leistungen, die Patienten grundsätzlich selbstständig durchführen könnten und die nicht durch Ärzte oder Pflegefachkräfte durchgeführt werden müssen. Es betrifft Patienten sowohl im häuslichen Umfeld als auch im Pflegeheim. Wendet der Arzt diese Produkte an, sind sie keine Hilfsmittel und entweder über den Sprechstundenbedarf zu beziehen (siehe Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf) oder in der Abrechnungsziffer enthalten.
Den Anspruch auf Hilfsmittel mit einem Sicherheitsmechanismus hat der Gesetzgeber Mitte des vorigen Jahres im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) festgelegt; dieser wurde nun vom G-BA durch die Aufnahme in § 6b der Hilfsmittel-Richtlinie konkretisiert.
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