RSV-Prophylaxe: Wann Sie Antikörper zu Lasten der GKV verordnen können

Vertragsärzte können RSV-Antikörper unter Beachtung des neu gefassten Therapiehinweises für Kinder mit hohem Risiko verordnen

Mit Nirsevimab (Beyfortus®) ist zu Palivizumab (Synagis®) ein zweiter kostenintensiver Antikörper gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) auf den Markt gekommen. Am 18. Januar 2024 ist ein neu gefasster Therapiehinweis  des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Palivizumab und Nirsevimab in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise erweitern die bisherigen Einsatzmöglichkeiten innerhalb der RSV-Prophylaxe.

Wann Nirsevimab und Palivizumab zu Lasten der GKV verordnen?

Die Anwendung der RSV-Antikörper ist wirtschaftlich bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von ≤ 24 Lebensmonaten (Palivizumab) bzw. von ≤ 12 Lebensmonaten (Nirsevimab) zum Beginn der RSV-Saison,

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (z. B. zusätzlicher Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren, Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten, oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. Links-Rechts- oder Rechts-Links-Shunt, pulmonale Hypertonie, pulmonalvenöse Stauung) oder
  • mit Trisomie 21.

Darüber hinaus erscheint die Gabe unter wirtschaftlichen Aspekten noch vertretbar bei:

  • Kindern im Alter von ≤ 6 Monaten bei Beginn der RSV-Saison, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (34 (+6)) geboren wurden.

Bitte beachten Sie: Über die Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise hinaus können Sie die RSV-Antikörper nur ausnahmsweise verordnen, wenn im Einzelfall bei einem Kind ein vergleichbares Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht und Sie eine individuelle Begründung in der Patientenakte hinterlegen.

Nichtmedikamentöse Maßnahmen

Zusätzliche nichtmedikamentöse vorbeugende Maßnahmen für Kinder mit einem erhöhten RSV-Risiko sind:

  • Rauchverbot in der Umgebung von Hochrisikokindern,
  • Stillen von Kindern mit erhöhtem RSV-Risiko, 
  • infektionshygienische Allgemeinmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen und das Meiden von Personenansammlungen sowie Kinderkrippen.

Warum ist der Einsatz von RSV-Antikörpern auf Kinder mit Risikofaktoren begrenzt?

Bei Kindern ohne relevante Vorerkrankungen besteht ein geringes Risiko für schwerwiegende Erkrankungsverläufe (mit Hospitalisierung), sodass hier von einem niedrigen Nutzen einer RSV-Prophylaxe auszugehen ist. Der Einsatz von RSV-Antikörpern erscheint daher auch weiterhin nur bei Kindern mit höherem Risiko für einen schweren Infektionsverlauf wirtschaftlich.

Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise

  • Verordnen Sie RSV-Antikörper nur unter Beachtung der oben genannten Vorgaben des Therapiehinweises.
  • Die Antikörper sind nur zur Prophylaxe, nicht zur Therapie der RSV-Infektion zugelassen.
  • Nirsevimab ist aktuell nur während der ersten RSV-Saison zugelassen, die ein Kind erlebt. Säuglinge, die im Frühling/Sommer geboren wurden, sollten flexibel zu Saisonbeginn RSV-Antikörper erhalten. Säuglinge, die im Herbst/Winter geboren werden, sollten direkt nach der Geburt oder bei U-Untersuchungen RSV-Antikörper erhalten. Eine Anwendung im zweiten Lebensjahr entspricht einem Off-Label-Use. Eine Zulassungserweiterung für Kinder im zweiten Lebensjahr ist beantragt. Sollte die Zulassung erteilt werden, wird auch der Therapiehinweis entsprechend angepasst.
  • Beachten Sie die Therapiekosten bei der Wirkstoffauswahl.
  • Die Verordnung erfolgt auf den Namen des Patienten und nicht über Sprechstundenbedarf.

RSV-Impfung

Seit Kurzem steht außerdem der erste Impfstoff zum Schutz vor RSV-vermittelten Erkrankungen bei Säuglingen zur Verfügung. Dieser wird bislang nicht von der Ständigen Impfkommission empfohlen und ist keine Kassenleistung.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025