Psychotherapie: Kombination psychoanalytisch begründeter Verfahren möglich

Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie bei Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander vereinbar

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie können im Rahmen einer Kombinations­behandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden. Das hat der Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) klargestellt.

Details der Klarstellung

Nach der Psychotherapie-Richtlinie gelten Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie als (jeweils eigene) psychoanalytisch begründete  Psychotherapie­verfahren. Die Richtlinie legt zwar fest, dass die drei anerkannten Behandlungsformen (psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie) nicht kombinierbar sind, da dies zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses der verschiedenen Verfahren führen kann. Beide psychoanalytisch begründeten Psychotherapie­verfahren können jedoch in einer Kombinations­behandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden.

Hinweise zur Umsetzung in der Praxis

Aus fachlicher Sicht betrifft die Kombination der beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren insbesondere Kombinations­behandlungen, in denen die Einzel- und die Gruppentherapie von zwei verschiedenen Psycho­therapeutinnen oder Psycho­therapeuten durchgeführt werden soll. Bei der Behandlungs­planung sollte auf eine sinnvolle Abstimmung der jeweiligen Modifikationen der beiden Verfahren geachtet und im Gesamtbehandlungsplan vermerkt werden.

Erfolgt die Behandlung durch zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten können auf dem Formblatt PTV 2 beide Psychotherapieverfahren angekreuzt werden. Weitere Informationen stehen in der entsprechenden Ausfüllhilfe.

Die Kontingente richten sich im jeweiligen Bewilligungsschritt nach demjenigen Verfahren aus, dessen Anwendungsform (Setting) überwiegend durchgeführt wird. Bei der Beantragung sind die Höchstgrenzen nach §§ 29 und 30 Psychotherapie-Richtlinie auch innerhalb der Bewilligungsschritte für das jeweilige Setting zu beachten: Im Bereich der Erwachsenentherapie sind hierbei unterschiedliche Kontingente der Analytischen und Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu berücksichtigen (siehe Anwendungsbeispiel). Eine Therapieeinheit entspricht dabei 50 Minuten in einer Einzelbehandlung und 100 Minuten in einer Gruppenbehandlung.


Anwendungsbeispiel

Zwei Psychotherapeutinnen kombinieren für die Behandlung von Erwachsenen eine Analytische Psychotherapie als Einzeltherapie (überwiegendes Setting) mit Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als Gruppentherapie. Bei einer fortschreitenden Beantragung mit Kurzzeittherapie (KZT) und anschließender Langzeittherapie (LZT, zunächst als Umwandlungs- dann als Fortführungsantrag) wären beispielsweise folgende Therapieeinheiten möglich:

Kombinationsbehandlung Erwachsene KZT1 → KZT2 → LZT → LZT
Psychotherapeutin A: Analytische Psychotherapie als Einzeltherapie (überwiegendes Setting) 7 +7 +86 +120
Psychotherapeutin B: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Gruppentherapie 5 +5 +50 +20

Quelle: KBV

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025