Psychotherapie-Honorare: Mehr Geld für Therapiestunden und die Praxisorganisation
Psychotherapeutische Leistungen werden besser honoriert. Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Punktzahl antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2.) rückwirkend ab dem Jahr 2012 um rund 2,7 Prozent angehoben. Außerdem gibt es auf diese antragspflichtigen Psychotherapieleistungen einen Strukturzuschlag für die Praxisorganisation für diejenigen, die zu mindestens 50 Prozent ausgelastet sind.
Anhebung der Bewertung nach BSG-Urteilen
Die Neubewertung der Leistungen geht zurück auf mehrere Bundessozialgerichtsurteile, in denen sich das Gericht mit der angemessenen Höhe der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapien auseinander gesetzt hat.
Ab dem Quartal 4/2015 setzen wir den EBA-Beschluss in der laufenden Abrechnung vollständig um. Weiter sichern wir zu, den Beschluss auch rückwirkend für die Quartale 2/2015 und 3/2015 anzuwenden. Es ist somit für Sie nicht notwendig, allein aus diesem Grund einen Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 bzw. 3/2015 einzulegen. Die Nachvergütung für nicht bestandskräftige Honorarbescheide (Quartale 1/2012 bis 1/2015) nehmen wir schnellstmöglich vor.
Wichtig für Selektivvertragsteilnehmer
Für die Abrechnung ab dem Quartal 1/2016 gilt: Sie müssen für die selektivvertraglich abgerechneten Versicherten jeweils einen Behandlungsschein (Abrechnungsschein, Scheinuntergruppe 00) mit Angabe der geleisteten Therapien (Pseudo-GOP) anlegen, damit wir Ihre Selektivvertrags-Leistungen bei der Praxisauslastung berücksichtigen zu können.
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