Psychotherapie-Honorare: Mehr Geld für Therapiestunden und die Praxisorganisation

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2015

Psychotherapeutische Leistungen werden besser honoriert. Der Erweiterte Bewertungs­ausschuss (EBA) hat die Punktzahl antrags- und genehmigungs­pflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2.) rückwirkend ab dem Jahr 2012 um rund 2,7 Prozent angehoben. Außerdem gibt es auf diese antragspflichtigen Psychotherapie­leistungen einen Struktur­zuschlag für die Praxisorganisation für diejenigen, die zu mindestens 50 Prozent ausgelastet sind.

Anhebung der Bewertung nach BSG-Urteilen

Die Neubewertung der Leistungen geht zurück auf mehrere Bundes­sozialgerichts­urteile, in denen sich das Gericht mit der angemessenen Höhe der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapien auseinander gesetzt hat.

Ab dem Quartal 4/2015 setzen wir den EBA-Beschluss in der laufenden Abrechnung vollständig um. Weiter sichern wir zu, den Beschluss auch rückwirkend für die Quartale 2/2015 und 3/2015 anzuwenden. Es ist somit für Sie nicht notwendig, allein aus diesem Grund einen Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 bzw. 3/2015 einzulegen. Die Nachvergütung für nicht bestandskräftige Honorar­bescheide (Quartale 1/2012 bis 1/2015) nehmen wir schnellstmöglich vor.

Wichtig für Selektivvertragsteilnehmer

Für die Abrechnung ab dem Quartal 1/2016 gilt: Sie müssen für die selektivvertraglich abgerechneten Versicherten jeweils einen Behandlungsschein (Abrechnungsschein, Scheinuntergruppe 00) mit Angabe der geleisteten Therapien (Pseudo-GOP) anlegen, damit wir Ihre Selektivvertrags-Leistungen bei der Praxisauslastung berücksichtigen zu können.

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025