Patienten mit unbestimmtem Geschlecht: Neue Bedruckungs­vorschriften ab 1. Januar 2016

In Muster 5/6, 10, 10A, 19 und 30: „Unbestimmtes Geschlecht“ durch „X“ in beiden Kästchen für „weiblich“ und „männlich“ kennzeichnen.

Das Personenstandsgesetz sieht vor, dass Neugeborene ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen werden, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann (§ 22 Abs. 3 PStG). Dies wird ab 1. Januar 2016 bei der Formularbedruckung berücksichtigt.

Dabei konnte die KBV erreichen, dass eine unbürokratische Lösung gefunden wurde. Es müssen nicht sämtliche Formulare neu gestaltet werden, auf denen ein Geschlecht anzugeben ist – das betrifft die Muster 5/6, 10, 10A, 19 sowie 30. Vielmehr wird das „unbestimmte Geschlecht“ bei diesen Formularen dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Kästchen für „weiblich“ und „männlich“ jeweils mit einem „X“ bedruckt werden.

Anpassung der Vordruckerläuterungen

Die Vorgaben, wie die Inhalte auf den Formularen in Bezug auf das Geschlecht übermittelt werden, ändern sich in den Vordruckerläuterungen zur Anlage 2 BMV-Ä zum 1. Januar 2016. Im Zuge der Anpassungen ist es dann möglich, das sogenannte unbestimmte Geschlecht auf den Formularen 5/6, 10, 10A, 19 sowie 30 abzubilden.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025