Onkologie-Vereinbarung: Anpassungen ab Januar 2019

Neue Kostenpauschale GOP 86520 für orale Chemotherapie

Die Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wird zum Jahreswechsel angepasst. Zum Leistungsspektrum gehören dann auch orale Chemotherapien. 

Um die qualifizierte ambulante Versorgung von onkologischen Patienten zu verbessern, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband auf folgende Änderungen verständigt:

1. Neue Kostenpauschale für die orale zytostatische Tumortherapie
(GOP 86520)

Die orale zytostatische Tumortherapie wird zum 1. Januar 2019 in die Onkologie-Vereinbarung aufgenommen.

Sie wird über die Kostenpauschale 86520 abgebildet, die die Behandlung im Zusammenhang mit der oralen Chemotherapie umfasst. Sie beträgt 50 % der Kostenpauschale 86516 und wird in Baden-Württemberg mit 98,08 Euro vergütet

Für die Abrechnung der neuen Kostenpauschale ist es erforderlich, dass die Ärzte die verwendeten Medikamente angeben. Die Kostenpauschale ist nicht für rein hormonell beziehungsweise rein anti-hormonell wirkende Substanzen der ATC-Klasse L02 (endokrine Therapie) berechnungsfähig. Zudem ist geregelt, dass die Vertragspartner die orale zytostatische Tumortherapie bis zum 30. Juni 2020 prüfen und gegebenenfalls anpassen. 

In den Voraussetzungen zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung wird die orale zytostatische Tumortherapie bei den nachzuweisenden Mindestpatientenzahlen zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt. Die Entwicklung der Gabe der oralen zytostatischen Tumortherapie wird nach ihrer Einführung evaluiert und danach ihre Berücksichtigung bei den Patientenzahlen beraten.

2. Onkologische Kooperationsgemeinschaft: Die Teilnahme eines Arzt mit Weiterbildung Palliativmedizin wird verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2019 muss ein Arzt mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verpflichtend in der onkologischen Kooperationsgemeinschaft vertreten sein. Ärzte, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung erhalten haben, müssen den kooperierenden palliativmedizinischen Arzt bis spätestens 28. Februar 2019 an die Kassenärztliche Vereinigung melden. Informationen dazu erhalten die Betreffenden in den kommenden Tagen per Post von uns (Fragen zu diesem Thema richten Sie bitte an unser Sachgebiet Qualitätssicherung, Genehmigung und Prüfung).

3. GOP 86518: Palliativversorgung nach erfolgter OP unbefristet abrechenbar

Die Kostenpauschale 86518 für die Palliativversorgung ist seit dem 1. Januar 2015 auch nach erfolgter Operation berechnungsfähig. Zuvor galt dies ausschließlich bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung eines Patienten ohne Heilungschance nach Abschluss einer systemischen Chemotherapie oder Strahlentherapie. Diese Regelung war zunächst befristet auf den 31. Dezember 2018 und gilt nun unbefristet.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025