Neuerungen bei der Heilmittelverordnung
Bei der Verordnung von Heilmitteln gibt es mit Beginn des Jahres 2017 einige Erleichterungen für Ärzte. Kernpunkt ist die Diagnosenliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den besonderen Verordnungsbedarfen (früher: Praxisbesonderheiten). Diese Liste wurde erweitert – unter anderem um geriatrische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen bei Kindern.
Langfristiger Heilmittelbedarf
Patienten mit schweren dauerhaften Schädigungen benötigen häufig langfristig Heilmittel wie Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist dafür ab Januar generell nicht mehr erforderlich, wenn die jeweilige Erkrankung auf der Diagnoseliste steht. Gleichzeitig werden künftig mehr Diagnosen berücksichtigt, was Vertragsärzte im Falle von Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastet.
Das sind die Neuerungen in Kürze:
- Für Erkrankungen laut Diagnoseliste gilt – im Zusammenhang mit der entsprechenden Diagnosegruppe laut Heilmittel-Richtlinie – ein langfristiger Heilmittelbedarf von vornherein als genehmigt (Genehmigung durch die Krankenkasse entfällt).
- Zum 1. Januar 2017 wird die Diagnoseliste erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem angeborene Fehlbildungssyndrome, schwere COPD, Chromosomenanomalien, Syringomyelie und Syringobulbie, systemischer Lupus erythematodes sowie die Thalidomid-Embryopathie.
- Patienten haben weiter die Möglichkeit, für nicht gelistete Erkrankungen individuelle Anträge bei ihrer Krankenkasse zu stellen. Hierfür gelten nun klare Regeln .
Besonderer Verordnungsbedarf
Was bisher als „Praxisbesonderheit“ bezeichnet wurde, heißt ab 2017 „besonderer Verordnungsbedarf“. Hier gibt es zwei wesentliche Neuerungen:
- Die Diagnoseliste wird erweitert.
- Es wurde ein zweites ICD-10-Feld auf den Verordnungsformularen Muster 13, 14 und 18 geschaffen, das dazu dient, besondere Verordnungsbedarfe bei bestimmten Erkrankungen zu dokumentieren (siehe Neue Vordrucke für Heilmittelverordnungen).
Die neue zusammenfassende Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf können Sie hier herunterladen.
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