Neue Krankentransport-Richtlinie

Krankenfahrten zum Zahnarzt und zur Krebstherapie: Änderungen ab 5. Mai 2016

Die Krankentransport-Richtlinie gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Neufassung der Richtlinie klargestellt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein Zahnarzt weiterhin nur dann eine Verordnung ausstellen kann, wenn die zahnärztliche Behandlung den Patienten derart beeinträchtigt, dass ein Rücktransport notwendig wird. Für das Verordnen einer Krankenbeförderung zum Zahnarzt, die aufgrund nicht-zahnärztlicher Vorerkrankungen notwendig ist, ist nach wie vor der Vertragsarzt zuständig, nicht der Vertragszahnarzt.

Die Neufassung betrifft außerdem Krankenfahrten zur Krebstherapie. Der bisherige Begriff „onkologische Chemotherapie“ wurde präzisiert in „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie“. Grund dafür ist, dass durch den medizinischen Fortschritt neue Substanzen (z. B. monoklonale Antikörper, Proteinkinase-Inhibitoren) eingeführt wurden, die nicht als Chemotherapie bezeichnet werden. Die Genehmigungspflicht für Fahrten zu ambulanten Tumortherapien bleibt dadurch unberührt.

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025