Medizinische Rehabilitation: Verordnungshinweise für Ärzte und Psychotherapeuten
Seit 1. April 2016 können alle Vertragsärzte medizinische Rehabilitation zulasten der GKV verordnen. Im Rahmen eines eingeschränkten Indikationsspektrums sind inzwischen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten hierzu berechtigt. Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Rehabilitations-Richtlinie.
Wichtige Hilfestellungen bei der Verordnung von Reha-Leistungen bietet Ihnen die im April 2018 aktualisierte KBV-Broschüre PraxisWissen Medizinische Rehabilitation – Hinweise zur Verordnung. Darin finden Sie Fallbeispiele, Fragen und Antworten aus der Praxis sowie weiterführende Informationen. Der Schwerpunkt der Veröffentlichung liegt auf der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus werden die Verordnung von Reha-Leistungen zulasten der Rentenversicherung und deren Besonderheiten erläutert.
Auf medizinische Rehabilitation haben Versicherte einen gesetzlichen Anspruch, wenn eine solche Maßnahme aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht medizinisch notwendig ist. Sie soll Patienten wieder in die Lage versetzen, die Herausforderungen des Alltags eigenständig zu meistern.
Die Kosten werden von den Sozialversicherungsträgern übernommen, insbesondere von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Zuständigkeiten sind hierbei getrennt: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Rentnern die Reha-Kosten, ebenso bei Leistungen für Mütter und Väter, wenn der elternspezifische Kontext im Vordergrund steht. Die Deutsche Rentenversicherung ist hingegen für Menschen zuständig, die im Berufsleben stehen und deren Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Ziel ist es, Krankheitsfolgen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu verringern sowie die gesellschaftliche Teilhabe zu erhalten.