Lymphdrainage über 30 Minuten neu auch bei LY2a und LY3a verordnungsfähig
Ab 1. Januar 2017 kann laut Heilmittel-Katalog (als Teil der Heilmittel-Richtlinie) eine nur 30-minütige manuelle Lymphdrainage (MLD-30) auch bei Erkrankungen mit den Indikationsschlüsseln LY2a (Lymphabflussstörungen mit prognostisch länger andauerndem Behandlungsbedarf) und LY3a (chronische Lymphabflussstörungen bei bösartigen Erkrankungen) verordnet werden. Bislang waren im Heilmittelkatalog bei diesen Indikationsschlüsseln nur MLD-Behandlungen über 45 bzw. 60 min als mögliche Heilmittel vorgegeben.
Die Heilmittel-Richtlinie (§ 18 Abs. 2 Nr. 7) hat hingegen schon immer vorgegeben, dass MLD-30 bei leichtgradigen Lymphödemen eines Körperteils (ein Arm/Bein, Rücken, Kopf inkl. Hals, Rumpf) zu verordnen sei. Dennoch war MLD-30 laut Heilmittel-Katalog nur bei Lymphabflussstörungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf (LY1a/b) verordnungsfähig. Da auch bei LY2a oder LY3a nur ein Körperteil betroffen sein kann, wird dieser bisherige Widerspruch durch die oben genannte Neuregelung aufgelöst. Die Möglichkeit, MLD-30 auch bei LY2a und LY3a zu verordnen, trägt damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise bei.
Diese und andere Neuerungen der Heilmittel-Richtlinie treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Eine Gesamtübersicht der Änderungen finden Sie in der PDF-Übersicht Heilmittel-Richtlinie Änderungen 2017
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