Lieferengpässe von Paracetamol- und Ibuprofen-Fiebersäften

Wie Patienten weiterhin versorgt werden können

Aktuell kommt es immer wieder zu Lieferschwierigkeiten bei Paracetamol- und Ibuprofen-Säften. Vereinzelt treten auch bei den Zäpfchen Lieferengpässe auf. Patienten können somit schlechter versorgt werden.

Welche Lösungsansätze gibt es?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben sich auf folgende Vorgehensweise geeinigt, um die Patienten dennoch versorgen zu können:

  • Der Paracetamol- oder Ibuprofen-haltige Fiebersaft wird als einzige Verordnung auf einem separaten Rezept ausgestellt. 
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels hält die Apotheke Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und informiert über verfügbare medikamentöse Alternativen (z. B. andere Darreichungsform wie Zäpfchen oder (Brause-)Tabletten). Auf Basis der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird für die Abgabe einer anderen Darreichungsform kein neues Rezept benötigt. Diese Regelung ist aktuell bis zum 25. November 2022 gültig.
  • Stehen andere Darreichungsformen nicht zur Verfügung, kann die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ersatzweise eine individuelle Rezeptur herstellen. Die Apotheke kennzeichnet dafür das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk. Es ist kein neues Rezept notwendig. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Patient nur mit dem jeweiligen Wirkstoff versorgt werden kann.
  • Darüber hinaus übernimmt die AOK BW auch die Kosten von Paracetamol-Saft als Einzelimport (§ 73 Abs. 3 AMG), sofern die dabei anfallenden Gesamtkosten niedriger sind als die Kosten einer entsprechenden Rezeptur. Für Patienten anderer Krankenkassen liegen uns keine Informationen vor.

Was bedeutet das für die Wirtschaftlichkeitsprüfung?

Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden. 
Die ärztlichen Verschreibungen sollen im Rahmen einer etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden. 

Wie ist der Umgang mit Mehrkosten?

Sind andere Darreichungsformen nicht verfügbar und ist der Einsatz eines Saftes unumgänglich, haben folgende Krankenkassen eine Übernahme der Mehrkosten für den Patienten bei Abgabe des Originalpräparats ben-u-ron®-Saft bestätigt:

Bitte beachten Sie die angepassten Fristen aus der News vom 21. Dezember 2022 „Paracetamol- und Ibuprofen-Fiebersäfte weiterhin nur eingeschränkt verfügbar“. 

  • AOK BW: Übernahme der Mehrkosten bis zum Ende des Lieferengpasses (UPDATE: bis 31. März 2023)
  • IKK classic: Übernahme der Mehrkosten bis zum 30. September 2022 (UPDATE: verlängert bis 31. März 2023)
  • SVLFG: Übernahme der Mehrkosten bis zum 30. September 2022 (UPDATE: verlängert bis 31. März 2023)
  • BKK: Übernahme der Mehrkosten bis zum 30. September 2022 mit Option auf Verlängerung, falls der Lieferengpass länger anhält (UPDATE: verlängert bis 31. März 2023)
  • Vdek: kein einheitlicher Umgang (UPDATE: Übernahme der Mehrkosten für den Zeitraum des Lieferengpasses)
  • Knappschaft: Übernahme der Mehrkosten bis zum 30. September 2022 (UPDATE: verlängert bis 31. März 2023)

Was sind die Gründe für die Lieferprobleme?

Nach Auskunft des BfArM hat eines der pharmazeutischen Unternehmen den Vertrieb der betroffenen Arzneimittel eingestellt. Zusätzlich scheinen die vorhandenen Bestände nicht gleichmäßig regional verteilt zu werden. Ein kompletter Lieferabriss ist nach Kenntnis des BfArM zu keinem Zeitpunkt eingetreten und die in den Markt abgegebenen Warenmengen entsprechen in der Summe dem bisherigen durchschnittlichen Bedarf. Im Jahr 2022 ist jedoch der Bedarf an den betroffenen Arzneimitteln überproportional angestiegen.

Was Sie beim Sprechstundenbedarf beachten müssen, erfahren Sie in unserer Praxisnachricht vom 12. August 2022.