Künftig dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten verordnen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt Richtlinien an.

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (nachfolgend Vertragspsychotherapeuten genannt) können demnächst folgende Leistungen verordnen:

  • psychotherapeutische Rehabilitation
  • Soziotherapie
  • Krankenfahrten und
  • Krankenhauseinweisungen.

Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinien entsprechend erweitert und die Änderungen bereits Mitte März 2017 beschlossen. Die Änderungen der Richtlinie treten allerdings erst nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Wir werden Sie dann noch einmal gesondert darüber informieren.

Die Möglichkeit, dass Vertragspsychotherapeuten die genannten Leistungen verordnen dürfen, sieht das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vor. Dabei gelten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für die Vertragsärzte. So verwenden Psychotherapeuten auch die gleichen Verordnungsformulare wie Ärzte.  Die vorhandenen Unterschiede betreffen vor allem das Indikationsspektrum.

Detaillierte Informationen zu den Verordnungen werden wir Ihnen noch zur Verfügung stellen. Auch die KBV plant eine Servicebroschüre „PraxisWissen“ speziell für Psychotherapeuten. Bis dahin empfehlen wir Ihnen einen Blick auf die Homepage der KBV. Diese bietet einen kurzen und sehr guten Überblick über die künftige Verordnungsmöglichkeit der Vertragspsychotherapeuten.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025