Krankenhausärzte dürfen bei Entlassung künftig Verordnungen ausstellen

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Soziotherapie und häusliche Krankenpflege für höchstens sieben Tage und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Krankenhäuser können bei Entlassung von Patienten notwendige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Soziotherapie und häusliche Krankenpflege für höchstens sieben Tage verordnen. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen darf der Krankenhausarzt in Zukunft ausstellen. Diese neuen Regelungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes beschlossen.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Beschlüsse zum Entlassmanagement erst dann rechtskräftig werden, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind.

Für Arzneimittelverordnungen ist beispielsweise vorgesehen, dass Krankenhausärzte nur die kleinste Packungsgröße verordnen dürfen – sofern nicht die Entlassung unmittelbar vor dem Wochenende erfolgt; dann müsste das Krankenhaus prüfen, ob die Versorgung nicht durch die Mitgabe von Medikamenten sichergestellt werden kann.

Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind als solche zu kennzeichnen und nur begrenzt gültig. So müssen Arzneimittelrezepte innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) nach der Entlassung in der Apotheke eingelöst werden. Für Heilmittelverordnungen gilt, dass die Behandlung innerhalb von sieben Tagen aufgenommen und innerhalb von zwölf Tagen abgeschlossen werden muss. Bei allen Verordnungen muss das Krankenhaus den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Details der Therapie informieren.

Weitere Details, zum Beispiel, welche Verordnungsvordrucke der Krankenhausarzt verwenden kann, müssen noch auf Bundesebene geregelt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV (Link unten).

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025