Kontrollpflicht bei Medizinprodukten: AOK BW übernimmt Kosten für neues Blutdruckmessgerät
In nächster Zeit könnten vermehrt Patientenanfragen zur Verordnung eines Blutdruckmessgeräts in Ihrer Praxis ankommen. Die AOK Baden-Württemberg (AOK BW) schreibt derzeit diejenigen ihrer Versicherten an, denen vor ca. zwei Jahren ein Blutdruckmessgerät verordnet wurde. Sie bittet ihre Versicherten, Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufzunehmen und überprüfen zu lassen, ob die medizinische Notwendigkeit für eine Blutdruckselbstmessung fortbesteht. Liegt diese weiterhin vor, soll der Arzt eine erneute Verordnung über ein neues Blutdruckmessgerät ausstellen. Darüber hat uns die AOK Baden-Württemberg informiert. Hintergrund ist die messtechnische Überprüfung von Blutdruckmessgeräten, die alle zwei Jahre durchgeführt werden muss.
Messtechnische Kontrolle von Medizinprodukten
Im Interesse ihrer Versicherten haben Krankenkassen die Betreiberpflichten für die von ihnen erstatteten Medizinprodukte nach der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) wahrzunehmen. Demnach muss für Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung eine messtechnische Kontrolle innerhalb einer Prüffrist von zwei Jahren erfolgen. Aus diesem Grund übernimmt die AOK BW nach zwei Jahren die Kosten für eine erneute Versorgung mit einem Blutdruckmessgerät.
Die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, können auch an die Leistungserbringer, z. B. Sanitätshäuser, übertragen werden. Die Vorgehensweisen der Krankenkassen können somit unterschiedlich ausfallen.
Indikationen für die Verordnung eines Blutdruckmessgeräts
Bei der Entscheidung, in welchem Rahmen Blutdruckmessgeräte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können, gibt das GKV-Hilfsmittelverzeichnis eine Orientierungshilfe. Dort sind die folgenden Indikationen aufgeführt:
Geschulte Versicherte, die aufgrund einer chronischen Hypertonie (siehe Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften) der kontinuierlichen, i. d. R. mehrmals täglichen Blutdruckkontrolle bedürfen, z. B. bei
- Hypertonie mit drohenden oder fortgeschrittenen/fortschreitenden Folgeschäden (z. B. des Herzens, der Gefäße oder der Nieren), welche den Versicherten erheblich gefährden und eine engmaschige Überwachung erforderlich machen
- Zustand nach Organtransplantation
- Hypertonie, die medikamentös nur schwer behandelbar ist und bei welcher der Versicherte nach ärztlicher Anweisung die Medikation selbst anpassen kann und/oder die dauerhaft einer engmaschigen Überwachung bedarf; eine ausführliche ärztliche Begründung ist erforderlich
- durch Schwangerschaft induzierte Hypertonie
Die ausführlichen Regelungen zur Verordnung von Blutdruckmessgeräten finden Sie im GKV-Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 21.