Infusionsnadeln – Butterfly / Flügelkanülen – wirtschaftlicher Einsatz im Sprechstundenbedarf

Nur zur Infusion, nicht zur Injektion oder Blutentnahme

Mittel, die bereits in der abgerechneten EBM-Gebührenordnungsposition (GOP) enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Der Sprechstundenbedarf (SSB) ist in erster Linie für den Notfall und die akute Versorgung der Patienten vorgesehen und steht in direktem, unmittelbarem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung.

Infusionsnadeln wie Flügelkanülen, Butterflys oder Braunülen dürfen nur für Infusionszwecke als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Bei Blutentnahmen oder Injektionen verwendeten Einmalkanülen sind in den abgerechneten GOP enthalten und können folglich nicht über Sprechstundenbedarf verordnet werden.

Kanülen für Injektionen und Blutentnahmen kein Sprechstundenbedarf

Vor diesem Hintergrund stellte die AOK Baden-Württemberg in jüngster Vergangenheit vermehrt Einzelfallanträge zu Flügelkanülen, wenn deren Anzahl nicht mit der Menge an verordneten Infusionsbestecken übereinstimmte. Bei einer Differenz liegt für die GKV der Verdacht nahe, dass die zusätzlichen Flügelkanülen unzulässiger Weise für Blutentnahmen und/oder Injektionen verwendet worden seien – also für Zwecke, bei denen eine Verordnung über Sprechstundenbedarf nicht gegeben ist.

Wegen der von Kassenseite signalisierten Prüfungsabsicht wurde Anfang 2017 in Absprache mit den Krankenkassen die aktuelle Positivliste der Sprechstundenbedarfsvereinbarung entsprechend konkretisiert und veröffentlicht, obwohl es sich um keine neue Einschränkung gehandelt hat. Denn im EBM war schon immer eindeutig geregelt, dass Materialkosten im Zusammenhang mit Injektionen und Blutentnahmen mit den abgerechneten GOP abgegolten sind.

Und im Unterschied zu den sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Sprechstundenbedarf gilt für Wirtschaftlichkeitsanträge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach Abschluss des jeweiligen Verordnungsquartals. Das bedeutet, dass Anträge dieser Art rückwirkend bis ins Verordnungsjahr 2014 gestellt werden können.

Ein weiterer Aspekt der wirtschaftlichen Verordnung ist ein günstiger Bezugsweg. Bei allen Mitteln, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen, wie dies z. B. auch bei Infusionsnadeln der Fall ist, soll der Bezug direkt über den Hersteller oder Großhandel erfolgen.

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025