Honorarverteilung: Änderungen zum 1. Januar 2020, 1. Juli 2020 und 1. Oktober 2020

Laborausgleich, Bereinigung Selektivverträge und Förderung für Corona-Praxen

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat am 7. Oktober 2020 die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2020, zum 1. Juli 2020 und zum 1. Oktober 2020 beschlossen. 

 

Labor: Ausgleichsmechanismus ausgesetzt wegen Pandemie

 

Zum 1. Januar 2020 erfolgt eine Anpassung der KBV-Vorgaben zu den ab dem zweiten Quartal 2018 im Zuge der Laborreform in Teil B Nrn. 3.6 und 3.7 geregelten Ausgleichsmechanismen gegen Verlagerungseffekte.

Durch das geänderte Inanspruchnahme-Verhalten der Patienten während der Coronavirus-Pandemie sind deutliche Änderungen der über das Muster 10/10A veranlassten bzw. bezogenen Laborleistungsmengen zu erwarten, bei denen es sich jedoch nicht um Verlagerungseffekte handelt.

Um zu vermeiden, dass die bestehende Regelung zu einer nicht begründeten basiswirksamen Absenkung des haus- bzw. fachärztlichen Grundbetrags führt, passt die KBV ihre Vorgaben an, indem die bisherigen Ausgleichsmechanismen ausgesetzt werden und nach der Coronavirus-Pandemie zu prüfen ist, ob und ggf. wie die bisherigen Regelungen fortgeführt werden.

In Teil B der KBV-Vorgaben wird dementsprechend der Ausgleichsmechanismus im Bereich Labor angepasst – rückwirkend zum 1. Januar 2020. 

 

Selektivverträge: Ende situative Bereinigung BKK Bosch und BKK VAG

Zum 1. Juli 2020 hat der BKK Landesverband für die BKK VAG und die BKK Bosch – wie zuvor bereits die AOK BW – ebenfalls der Beendigung der situativen Bereinigung für alle Facharztverträge ab dem Quartal 3/2020 zugestimmt. Bei der BKK VAG betrifft dies nur die Selektivverträge Gastroenterologie und Kardiologie.

Dies führt zu einer Anpassung der Anlage 3a (Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen).

 

Corona-Schwerpunktpraxen: Neue Förderlogik

 

Zum 1. Oktober 2020 erfolgt eine Änderung der regionalen Förderungen für Corona-Schwerpunktpraxen. Corona-Schwerpunktpraxen (CSP) können bestimmte Strukturpauschalen abrechnen. Die bisherige Aufwandspauschale GOP 99916 EBM (100 Euro je Arzt pro 4 Stunden) wird ab dem Quartal 4/2020 ersetzt durch die neue regionale CSP-Aufwandspauschale GOP 99914 EBM (100 Euro je 20 im Quartal abgerechnete GOP 99915 EBM).

Bei der GOP 99915 EBM handelt es um die geförderte CSP-Fallpauschale in Höhe von 10 Euro je Behandlungsfall, abrechenbar von gemeldeten und bei der KVBW gelisteten CSP.

Es erfolgt eine Anpassung der Anlage 2c (Besonders geförderte Leistungen und Strukturen).

 

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.

 

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