Hilfsmittel: Neue Regelungen zur Verordnung von Schuheinlagen

Fortschreibung der Produktgruppe „Einlagen“ und neue Festbeträge

Zum 1. April 2017 hat der GKV-Spitzenverband die Produktgruppe 08 „Einlagen“ des Hilfsmittelverzeichnisses an den anerkannten Stand von Medizin und Technik angepasst. Einlagenarten wie z. B. solche aus Leichtmetall und Edelstahl oder Fersenschalen wurden gestrichen, neue Herstellungsverfahren und Abdrucktechniken wurden berücksichtigt und einzelne Begrifflichkeiten wurden überarbeitet, um die Funktionen der Produkte stärker hervorzuheben.

 

Neu festgelegt wurde, dass Sie Ihren Patienten bei der Erstverordnung in der Regel zwei Paar orthopädische Einlagen verordnen können. Das Wechselpaar sollte erst dann verordnet werden, wenn das erste Paar ausreichend und mit positivem Ergebnis durch den Versicherten erprobt wurde. Eine Wiederversorgung ist nach einer Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr möglich.

 

Zukünftig sollen stützende Einlagen, Bettungseinlagen zur Entlastung und stützende, korrigierende/entlastende Schaleneinlagen immer als langsohlige Einlagen gefertigt werden, sodass in der Verordnung kein zusätzlicher Hinweis dazu notwendig ist.

 

Das Festbetragsgruppensystem wurde an die Neufassung der Produktgruppe angepasst.

 

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025