Gutachterliche Stellungnahmen für den MDK: Seit 1. Januar 2017 direkter Übermittlungsweg

Umschlagverfahren regelt Übermittlung von Befunden an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen seit Jahresbeginn neu

Die Übermittlung von Befunden an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist seit Jahresbeginn neu geregelt. Seit 1. Januar 2017 müssen die Unterlagen für gutachterliche Stellungnahmen aus Datenschutzgründen direkt an den MDK geschickt werden. Hierzu erhalten Sie von der Krankenkasse neben dem Anschreiben, aus dem der Grund für die Begutachtung durch den MDK hervorgeht, einen bereits vollständig ausgefüllten Weiterleitungsbogen, der unter anderem die Anschrift des MDK, eine Vorgangsnummer und die Patientendaten beinhaltet.

Diesem Weiterleitungsbogen müssen Sie lediglich die angeforderten Unterlagen in Kopie beigefügen und direkt an den MDK senden. Für den Versand an den MDK stellen Ihnen die Krankenkassen weiterhin einen Freiumschlag zur Verfügung, ab April 2017 verbindlich im Format C5.

Bitte beachten Sie: Für den Versand von Unterlagen an den MDK ist der vorausgefüllte Weiterleitungsbogen verbindlich, es sei denn, die Anforderung erfolgt direkt durch den MDK oder die notwendigen Informationen für eine korrekte Adressierung und Zuordnung liegen anderweitig vor. Ein Versand der Unterlagen an den MDK ohne Vorlage dieser Informationen ist vor allem mit Blick auf den Datenschutz nicht zulässig.

Ist gleichzeitig ein Bericht bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit notwendig, können die Krankenkassen das Muster 52 mit dem Anschreiben ebenfalls anfordern und ent­spre­chend den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung einen zusätzlichen Freiumschlag für den Rückversand beifügen.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025