Glinide ab Juli 2016 nur noch eingeschränkt verordnungsfähig
Ab Juli 2016 werden Nateglinid (Starlix®) und Repaglinid (Novonorm®, Repaglinid-Generika) nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig sein – analog zu den Glitazonen, für die der Verordnungsausschluss bereits seit April 2011 gilt.
Für Repaglinid gibt es eine Ausnahme: Bei niereninsuffizienten Patienten mit einer Kreatinin-Clearance < 25 ml/min ist die Verordnung auf Kassenrezept möglich, soweit keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.
Die bereits 2010 geplante Verordnungseinschränkung wurde damals vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet. Dagegen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27. Mai 2015) erfolgreich geklagt, sodass der Beschluss nun mit einiger Verspätung in Kraft treten kann.
Als Grund für die Verordnungseinschränkung gibt der G-BA an, dass bis heute keine wissenschaftlich einwandfrei geführten klinischen Studien mit patientenrelevanten Endpunkten (Mortalität, diabetische Folgekomplikationen, Lebensqualität) vorlägen, anhand derer der therapeutische Nutzen der Glinide nachgewiesen werden könne.
Bei Patienten, die mit einem Glinid behandelt werden, empfehlen wir, therapeutische Alternativen in Erwägung zu ziehen.
Bitte beachten Sie, dass die genannte Verordnungseinschränkung nur für die Glinide, nicht jedoch für Sulfonylharnstoffe (z. B. Glimepirid) und Gliptine (Sitagliptin, Saxagliptin) gilt.
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