Getrennte Arzneimittelrezepte für Haupt- und Nebenbetriebsstätten
Praxen, die aus Haupt- und Nebenbetriebsstätte(n) (bzw. Zweigpraxen) bestehen, müssen ab 1. Januar 2019 darauf achten, dass sie je nach Standort getrennte Muster-16-Formulare beim Kohlhammer-Verlag bestellen. Das heißt:
- Arzneimittelrezepte, die in der Hauptbetriebsstätte verwendet werden, enthalten in der Codierzeile wie gehabt die BSNR mit Endung auf „00“ (siehe Aufdruck im weißen Feld rechts unten, gefolgt von einem „Stimmgabel"-Symbol).
- Arzneimittelrezepte für die Nebenbetriebsstätte hingegen müssen in der Codierzeile die BSNR mit Endung auf „01“ (ff.) enthalten.
Rechtsgrundlage: In den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag Ärzte) ist geregelt, dass der Vertragsarzt nur Arzneiverordnungsblätter verwenden darf, die diejenige BSNR in der Codierzeile enthalten, an deren zugehöriger Betriebsstätte er die jeweilige Leistung erbracht hat (das heißt, wo das Rezept ausgestellt wurde). Daraus folgt, dass die im Personalienfeld aufgebrachte BSNR mit der in der Codierzeile voreingedruckten BSNR identisch sein muss.
Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
- Wenn Ihre Praxis nur aus einer Hauptbetriebsstätte besteht, müssen Sie nichts tun.
- Sobald die bisherigen Rezepte in einer Nebenbetriebsstätte zur Neige gehen, bestellen die betroffenen Praxen zukünftig die spezifischen Verordnungsvordrucke mit der in der Codierzeile voreingedruckten BSNR des Leistungsortes.
- Äußern Sie diesen Bestellwunsch mit der zugehörigen BSNR aktiv gegenüber dem Kohlhammer-Verlag , denn dieser hat nicht die Möglichkeit, den Bezug zu Haupt- oder Nebenbetriebsstätte zu prüfen.
- Bis zur ersten Nachbestellung im neuen Jahr (2019) können die bisherigen Vordrucke auch weiterhin in einer Nebenbetriebsstätte verwendet werden. Alternativ können Sie diese Vordrucke nur noch in der Hauptbetriebsstätte verwenden, um so eine frühzeitigere Umstellung zu erreichen.
Externe Links
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