Erweiterte Leistungen für pflegende Angehörige: ab 1. April 2020 geändertes Muster 61 für Reha-Verordnung

Kohlhammer-Verlag verschickt Erstausstattungspaket

Pflegenden Angehörigen, bei denen die Krankenkasse der zuständige Kostenträger ist, können Sie künftig einfacher stationäre Rehabilitationsleistungen verordnen. Der Grundsatz „ambulant vor stationär” wurde ausnahmsweise aufgehoben, da es für pflegende Angehörige schwierig sein kann, ambulante Reha und Pflegeerfordernisse zeitlich zu vereinbaren.

Der Pflegebedürftige kann für die Dauer der Rehabilitation zum Beispiel in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung untergebracht oder in der Rehaklinik mitversorgt werden, wenn keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Die vorübergehende Versorgung in einer Pflegeeinrichtung wird durch die Krankenkasse mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen koordiniert.

Als pflegende Angehörige gelten insbesondere Familienmitglieder sowie Verwandte, aber auch ehemalige Eheleute, die Pflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) nicht-erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegen.

Den erweiterten Rechtsanspruch hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) geschaffen, wodurch der Leistungsanspruch für pflegende Angehörige erweitert wurde. Parallel zur Anpassung im Verordnungsformular (Muster 61) werden auch die Regelungen in der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angepasst.

Das Verordnungsformular wurde zum 1. April 2020 angepasst. Wenn Sie bisher beim Kohlhammer-Verlag Ihre Verordnungsvordrucke bestellt haben, bekommen Sie automatisch ein Erstausstattungspaket zugeschickt. Falls aktuell noch das alte Formular in der Praxissoftware hinterlegt ist, dürfen Ärzte und Psychotherapeuten dieses verwenden. Die Verschiebung der Stichtagsregelung gilt bis 30. Juni 2020. Hintergund ist, dass aufgrund der Corona-Pandemie nicht von allen Herstellern sichergestellt werden kann, dass das geänderte Reha-Formular 61 rechtzeitig in alle Praxisverwaltungssysteme integriert wird.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025