Honorarverteilung: Änderungen zum 1. April 2023
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 12. Juli 2023 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) rückwirkend zum 1. April 2023 entschieden:
Aussetzung der Budgetierung der Kinder- und Jugendmedizin und Neuaufnahme Grundbetrag „Kinder- und Jugendärzte“
Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1. April 2023 die Aussetzung der Budgetierung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) für die kinder- und jugendärztlichen Leistungen des Kapitels 4 EBM mit Ausnahme der Versichertenpauschalen 04003, 04004 und 04005 EBM beschlossen. Diese Leistungen sind demgemäß rückwirkend ab dem Quartal 2/2023 mindestens mit den festen Preisen der Euro-Gebührenordnung und somit ohne mengenbegrenzende oder honorarmindernde Maßnahmen zu vergüten. Sofern die dafür vorgesehenen Finanzmittel nicht ausreichen, haben die Krankenkassen Nachzahlungen zu leisten.
Die Umsetzung innerhalb der MGV erfolgt durch ein vor der Trennung in den hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich gebildetes eigenes Honorarvolumen (Grundbetrag „Kinder- und Jugendärzte“). Die erstmalige Festsetzung des neuen Grundbetrags „Kinder- und Jugendärzte“ erfolgt auf Basis des abgerechneten und ausgezahlten Honorarvolumens im Quartal 2/2022, inklusive der im Quartal 2/2022 extrabudgetär honorierten TSVG-Neupatientenfälle, die inzwischen wieder der MGV unterliegen. Das Nähere dazu hat der Bewertungsausschuss (BA) in seiner 653. Sitzung festgelegt und die KBV ihre Vorgaben entsprechend angepasst.
Entbudgetierung bestimmter kinder- und jugendpsychiatrischer Leistungen
Der Gesetzgeber hat für Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – mit und ohne Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung – (KJPP) rückwirkend zum 1. April 2023 festgelegt, dass Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen (Abschnitt 14.2 EBM sowie die GOP 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314 EBM) aus der MGV herausgenommen und in voller Höhe zu Preisen der Euro-Gebührenordnung und somit extrabudgetär vergütet werden. Hierfür wird die MGV für vier Quartale (2/2023 bis 1/2024) auf Basis des Leistungsbedarfs aus dem jeweiligen Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Auszahlungsquote bereinigt. Das Nähere dazu hat der BA in seiner 652. Sitzung beschlossen.
Entfall mengenbegrenzender Regelungen für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärzte für KJPP
Infolge der Aussetzung der Budgetierung innerhalb der MGV für alle Leistungen des Kapitels 4 EBM (Ausnahme: Versichertenpauschalen 04003, 04004 und 04005 EBM) für FÄ für Kinder- und Jugendmedizin sowie der Ausbudgetierung bestimmter kinder- und jugendpsychiatrischer Leistungen aus der MGV für FÄ für KJPP, entfallen mengenbegrenzende Maßnahmen wie Regelleistungsvolumen (RLV), qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) und Freie Leistungen für diese Fachgruppen. Für die Zukunft entfällt daher die Zuweisung eines RLV-/QZV-Gesamtvolumens vor Quartalsbeginn.
Bildung neuer Honorartöpfe für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und für Fachärzte für KJPP
Für die übrigen MGV-Leistungen der Bereiche Kinder- und Jugendmedizin (z. B. Kapitel 30, 33 und 35 EBM) sowie KJPP (v. a. Kapitel 35 EBM sowie GOP 014310/14311 EBM) werden nach Wegfall der RLV/QZV sowie der Freien Leistungen gesonderte arztgruppenspezifische Verteilungsvolumina gebildet. Daraus werden weiterhin die Leistungen des Abschnitts 38.2 EBM sowie die Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM vorab in voller Höhe vergütet. Aus dem jeweils verbleibenden Vergütungsvolumen werden die übrigen Leistungen ggf. quotiert vergütet.
Die bislang getrennten Fachgruppentöpfe der Fachärzte für KJPP in Abhängigkeit von der Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung werden aufgegeben, und es wird ein neuer gemeinsamer Honorartopf mit einer gemeinsamen Auszahlungsquote gebildet.
Bereinigung von arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina bei Teilnahme an Selektivverträgen
Mit dem Wegfall der mengenbegrenzenden Regelungen für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und für die Fachärzte für KJPP verfügen diese Fachgruppen über kein RLV-/QZV-Gesamtvolumen mehr, welches infolge der Teilnahme an einem Selektivvertrag (PNP-Vertrag oder Psychotherapie-Vertrag) arztseitig bereinigt werden könnte. Daher müssen sie in Anlage 3a des HVM in die Auflistung der Fachgruppen aufgenommen werden, deren arztgruppenspezifische Verteilungsvolumina bei Teilnahme an einem Selektivvertrag zu bereinigen ist.
Anpassung der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung zum 1. April 2023
Die KBV hat ihre verbindlichen Vorgaben zur Honorarverteilung an die gesetzlichen Regelungen und die BA-Beschlüsse zur Aussetzung von Budgetierungen bzw. Entbudgetierung von Leistungen in den Bereichen Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zum 1. April 2023 angepasst. Insbesondere im Hinblick auf die:
- Definition der Grundbeträge: Grundbetrag „Kinder- und Jugendärzte“, hausärztlicher Grundbetrag und fachärztlicher Grundbetrag
- Bereinigung der Grundbeträge u. a. im Kontext der Entbudgetierung der kinder- und jugendpsychiatrischen Leistungen
Entfall von Vorwegabzügen im hausärztlichen Versorgungsbereich zu Regelungen von Leistungen des Kapitels 4 EBM
Im hausärztlichen Versorgungsbereich waren bisher Vorwegabzüge für die Vergütung der GOP 04040 EBM (Zusatzpauschale zu den GOP 04000 und 04030 EBM für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V) und der GOP 04355 EBM (sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung) für die Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen, vorgesehen. Diese regionalen Regelungen können ab dem Quartal 2/2023 entfallen, da rückwirkend zum 1. April 2023 alle MGV-Leistungen des Kapitels 4 EBM (Ausnahme: 04003, 04004 und 04005 EBM) in voller Höhe der Euro-Gebührenordnung aus dem Grundbetrag „Kinder- und Jugendärzte“ vergütet werden.
Anpassung des Vorwegabzugs im fachärztlichen Versorgungsbereich für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen – Aufnahme von zwei Zuschlägen
Die Zuschläge auf die (Labor-)Grundpauschalen nach den GOP 01699 (Zuschlag zur GOP 01700 EBM) und GOP 12230 EBM (Zuschlag zu den GOP 12210 und 12220 EBM) wurden zum 1. Juli 2020 befristet in den EBM aufgenommen (zuletzt verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BA-Beschluss, 617. Sitzung). Beide Zuschläge werden von der KVBW einmal im Behandlungsfall zugesetzt und aus dem Facharztlabortopf vergütet. In Kapitel 40 EBM sind im Gegenzug für sogenannte „Laborärzte“ die Kostenpauschalen für den Versand nach den GOP 40120, 40122, 40124 und 40126 EBM weggefallen. Da die Vergütung der Zuschläge aus dem Vorwegabzug im fachärztlichen Versorgungsbereich für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen erfolgt, sind die GOP dort in den HVM zu übernehmen (§ 5 Abs. 3 B. g. HVM).
Selektivverträge - Anpassung der Bereinigungsfallwerte situativ
Für den Selektivvertrag zwischen der GWQ ServicePlus AG und der MEDIVERBUND AG „PT-Vertrag GWQ“ wurde der Bereinigungsbetrag situativ mit dem BKK Landesverband neu abgestimmt. Dieser berücksichtigt nun die Entbudgetierung der kinder- und jugendpsychiatrischen Leistungen ab dem Quartal 2/2023. Die neuen (situativen) Bereinigungsfallwerte können Sie der Anlage 3a des zum 1. April 2023 gültigen HVM entnehmen.
Redaktionelle Anpassungen
- Die abgelaufene Mindestquotenregelung in § 5 Abs. 4 HVM für die Quartale 2/2020 bis 1/2021 hinsichtlich der innerhalb der MGV vergüteten übrigen psychotherapeutischen Leistungen der dort aufgezählten Fachgruppen wird gestrichen.
- Der Freie Leistungsbereich „Richtlinienpsychotherapie“ der Hausärzte und Gynäkologen wird zur Vermeidung von Unklarheiten in „Übrige psychotherapeutische Leistungen“ umbenannt (siehe Anlage 2b).
- Der Vorbehalt einer gültigen Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2022 in Bezug auf die regionalen Förderungen im Haus- und Facharztbereich kann entfallen. Die Beanstandung der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2020 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung wurde zwischenzeitlich durch ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts als rechtswidrig eingestuft, sodass die Vergütungsvereinbarung weiterhin gültig ist.
Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM unten zum Download. Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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