Datenschutzbeauftragter: Pflicht künftig erst ab 20 Mitarbeitern
Praxen brauchen künftig erst ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten. Der Bundestag hatte im Sommer eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist diese jetzt in Kraft getreten.
Um kleine und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätige Vereine zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Personenzahl, ab der bei nichtöffentlichen Stellen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von bisher zehn auf 20 Personen angehoben. Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, muss jedoch unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Seit Mai 2018 greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten der EU. Wegen der DSGVO mussten nationale Gesetze angepasst werden. Durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (DSAnpUG-EU) ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nun nachgebessert worden.