Datenschutzbeauftragter: Pflicht künftig erst ab 20 Mitarbeitern

Gesetzgeber lockert Vorgaben für Kleinunternehmen und Arztpraxen

Praxen brauchen künftig erst ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutz­beauftragten. Der Bundestag hatte im Sommer eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Bundes­gesetzblatt ist diese jetzt in Kraft getreten.

Um kleine und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätige Vereine zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Personenzahl, ab der bei nichtöffentlichen Stellen ein Datenschutz­beauftragter zu benennen ist, von bisher zehn auf 20 Personen angehoben. Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, muss jedoch unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Seit Mai 2018 greift die Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten der EU. Wegen der DSGVO mussten nationale Gesetze angepasst werden. Durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungs­gesetzes (DSAnpUG-EU) ist das Bundesdaten­schutzgesetz (BDSG) nun nachgebessert worden.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025