Coronavirus-Testverordnung (TestV): Aufbewahrungsfrist bis Ende 2028 verlängert

Teststellenbetreiber müssen länger mit Abrechnungsprüfungen rechnen

Sie haben Bürgertests und weitere Corona-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) durchgeführt und abgerechnet? Daten und Unterlagen, mit denen Sie nachweisen können, dass dabei alles korrekt abgelaufen ist, müssen Sie vier Jahre länger aufbewahren als ursprünglich geplant: bis 31. Dezember 2028.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verlängert die Coronavirus-Testverordnung (TestV) bis Ende 2028. Damit verlängern sich die Bestimmungen zu den Abrechnungsprüfungen, die Dokumentationspflichten der Leistungserbringer sowie die Verfahren zur Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen.

Teststellenbetreibende müssen daher nach dem neuen § 7a Absatz 5 TestV ihre Dokumentation bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren, um diese gegebenenfalls im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfung zur Verfügung stellen.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025