Chronikerpauschale: H-Kennzeichnung nicht vergessen
Ärzte dürfen die Chronikerpauschale (GOP 03220/03221 bzw. 04220/04221) nur dann abrechnen, wenn der Patient in mindestens drei von vier aufeinanderfolgenden Quartalen wegen dieser Erkrankung seinen Hausarzt aufgesucht hat. Hat der chronisch Kranke die hausärztlichen Kontakte anderweitig in Anspruch genommen, da er seinen betreuenden Hausarzt gewechselt hat, muss die Praxis, welche die Chronikerpauschale abrechnet, die Chronikerziffer unbedingt mit dem Buchstaben H kennzeichnen (zum Beispiel 03220H). Andernfalls wird die Leistung nicht vergütet.
Wie bereits mit unserem Rundschreiben Juni 2015 mitgeteilt, sind wir auf Grund bundesweiter Prüfanträge der Krankenkassen verpflichtet, bei Abrechnung der Chronikerpauschale zu prüfen, ob die im EBM zwingend geforderte Anzahl der hausärztlichen Patientenkontakte eingehalten wurde.
Wenn Sie im aktuellen Quartal bei Patienten die Chronikerpauschale abrechnen, bei diesen jedoch die notwendigen Behandlungen in den Vorquartalen fehlen oder nicht zugeordnet werden können, weil sie
- in einen HzV-Vertrag eingeschrieben waren,
- als Privatpatient behandelt wurden,
- einen anderen Hausarzt hatten oder
- wenn sich der Name bzw. Schreibweise des Patienten geändert hat,
kommt die Kennzeichnung der Chronikerpauschalen mit „H“ zum Tragen und es erfolgt keine Streichung.
Im Zuge der Bearbeitung der Abrechnungen des zweiten und dritten Quartals 2015 haben wir betroffene Hausärzte angeschrieben und gebeten zu prüfen, ob möglicherweise die Angabe von „H“-Kennzeichnungen bei einzelnen Patienten vergessen wurde. Nach zwei Übergangsquartalen gehen wir jetzt davon aus, dass alle Praxen die korrekte Kennzeichnung der Chronikerpauschalen kennen und informieren Sie ab dem Abrechnungsquartal 4/2015 über Streichungen der Chronikerpauschalen nur noch im Rahmen des Richtigstellungsbescheids.
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