Bundesteilhabegesetz: Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Mai 2018 die Rehabilitations-Richtlinie aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) angepasst. Dadurch soll Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und individuelle Selbstbestimmung ermöglicht werden.
Der G-BA hat die Zielsetzung der Richtlinie um die frühzeitige Bedarfserkennung erweitert und die Vorgaben zur Beratung der Patienten vor einer Verordnung von Rehabilitationsleistungen festgelegt.
Bei dieser Beratung sollen Sie als verordnender Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut auf folgende Beratungsangebote hinweisen:
- Angebote der Beratung durch die Rehabilitationsträger (gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherung und Unfallversicherung),
- Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)
Seit 1. Juli 2018 können Sie auf dem Verordnungsformular (Muster 61) im Teil A und im Teil D unter dem Punkt „Sonstiges“ weitere Teilhabebedarfe vermerken. Die Krankenkasse kann somit frühzeitig Teilhabebedarfe erkennen.
Die bisherigen Servicestellen sind mit Inkrafttreten des BTGH entfallen, die Leistungsträger sollen die Patienten jeweils direkt und übergreifend beraten. Zusätzlich wurden seit Anfang des Jahres für die neuen ergänzenden unabhängigen Angebote zur Teilhabeberatung bundesweit bereits über 500 Beratungsstellen etabliert. Sie sollen als Lotsen im Reha-System fungieren. Informationen zu den Beratungsangeboten vor Ort sind im Internet unter www.teilhabeberatung.de abrufbar.
Externe Links
- KBV PraxisWissen: Medizinische Rehabilitation
- EUTB: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
- G-BA: Richtlinie Rehabilitation
Direktkontakt
- Verordnungsberatung Heil- und Hilfsmittel
- 0711 7875-3669
- verordnungsberatung@kvbawue.de
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