Bewertungsausschuss beschließt Vergütung für Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Zum 10. Juni 2017 ist die neue Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) in Kraft getreten. Sie sieht ein einmaliges Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonographischer Untersuchung für Männer ab 65 Jahren vor. Der Bewertungsausschuss hat dafür eine EBM-Anpassung beschlossen.
Um die Richtlinien-Leistungen abzubilden, werden zum 1. Januar 2018 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) 01747 und 01748 in den EBM-Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen” aufgenommen:
- GOP 01747 (57 Punkte / 6,07 Euro): „Aufklärung zum Screening”
Mit der GOP 01747 kann die ärztliche Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen und die Ausgabe der Versicherteninformation abgerechnet werden. Die Beratungsleistung kann von Hausärzten, Urologen, Internisten (mit und ohne Schwerpunkt), Chirurgen und Radiologen berechnet werden. Die Beratung zum Ultraschallscreening kann auch im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung (GOP 01732) berechnet werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt sind.
- GOP 01748 (148 Punkte / 15,77 Euro): „Ultraschallscreening der Bauchaorta”
Die GOP 01748 ist für die sonographische Untersuchung der Bauchaorta berechnungsfähig. Abrechnen dürfen die Leistung Hausärzte, Urologen, Internisten (mit und ohne Schwerpunkt), Chirurgen und Radiologen. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung (Ärzte der genannten Fachgruppen mit einer Genehmigung der KVBW gemäß der Ultraschallvereinbarung Anwendungsbereich 7.1 (Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan), benötigen keine weitere Genehmigung).
Um bei Bedarf im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung auch weitere Organe des Abdomens sonographisch untersuchen zu können, ist es möglich, die GOP 01748 neben der GOP 33042 (Sonographie Abdomen, 157 Punkte) zu berechnen. In diesen Fällen ist aufgrund sich überschneidender Leistungsinhalte jedoch ein Abschlag von 77 Punkten auf die GOP 33042 vorzunehmen, so dass zusätzlich zur GOP 01748 noch 80 Punkte vergütet werden.
Die beiden neuen GOP werden als Präventionsleistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.
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