Betriebsstättennummer (BSNR) zur Teilnahme am Entlassmanagement
Rehabilitationseinrichtungen benötigen eine versorgungsspezifische BSNR, um Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können. Die BSNR ist auf allen Rezepten beziehungsweise Verordnungen anzugeben, so dass eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt. Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verwenden die BSNR nur für das Entlassmanagement.
Die versorgungsspezifische BSNR ist bei der KVBW für jede Betriebsstelle zu beantragen. Die Antragsformulare können auf der Internetseite der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) im internen Bereich heruntergeladen werden.
Standortkennzeichen für Krankenhäuser
Krankenhäuser hingegen verwenden für Leistungen im Entlassmanagement das Standortkennzeichen gemäß § 293 Abs. 6 SGB V. Aufgrund einer Änderung des Rahmenvertrages Entlassmanagement zum 1. Juli 2023 und einer entsprechenden Anpassung der Richtlinie zur Vergabe von Arzt-, Betriebsstätten- und Praxisnetznummern zum 1. Januar 2024 werden für Krankenhäuser keine versorgungsspezifischen Betriebsstättennummern für das Entlassmanagement mehr vergeben oder verwendet.
Entsprechende Informationen stellt die BWKG im internen Bereich ihrer Homepage bereit.