Außerklinische Intensivpflege (AKI): Was Sie zur Potenzialerhebung wissen sollten

Verordnung AKI ohne Potenzialerhebung nur in Ausnahmefällen und vorübergehend

Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie schreibt vor, dass vor jeder AKI-Verordnung bei einem Patienten eine sogenannte Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder zur Entfernung der Trachealkanüle erfolgen muss. 

Da flächendeckend noch nicht ausreichend Ärzte zur Potenzialerhebung zur Verfügung stehen, trat im September 2023 eine Übergangsregelung in Kraft.

Bis zum 31. Dezember 2024 gilt deshalb, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege gemacht werden „soll“.

Was bedeutet das für Sie als verordnender Arzt ganz praktisch?

  • Wenn keine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person rechtzeitig vor der AKI-Verordnung zur Verfügung steht, können Sie als verordnender Arzt von einer Potenzialerhebung ausnahmsweise absehen. 
  • Stellen Sie die Verordnung ohne Potenzialerhebung aus, müssen Sie dies auf der Verordnung begründen und auf dem Verordnungsvordruck (Muster 62B) unter „Weitere Erläuterungen" dokumentieren .
  • Falls im Einzelfall kein potenzialerhebender Arzt verfügbar ist, muss die unterbliebene Potenzialerhebung in naher Zukunft nachgeholt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

Ihre Patienten brauchen Sie!

Im Sinne einer guten und flächendeckenden Patientenversorgung ist es wichtig, dass Patienten, die außerklinische Intensivpflege benötigen, schnell und unkompliziert eine AKI-Verordnung erhalten. Wir sind für Sie da, wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen haben. 

  • Fragen zur Antragstellung? Dann melden Sie sich bei der Qualitätssicherung.
  • Fragen zur Verordnung? Dann wenden Sie sich an die Verordnungsberatung.

Wie die AKI-Verordnung vergütet wird, finden Sie auf den AKI-Seiten der KBV

Letzte Aktualisierung: 11.03.2025