Akuttermine über die 116117 ab Oktober
In medizinisch dringenden Fällen können Patienten in Baden-Württemberg über die 116117 ab Oktober einen Termin innerhalb von 24 Stunden erhalten. Ärzte, die diesen Termin der KV gemeldet haben (mehr dazu » ), erhalten alle Leistungen im gesamten Quartal extrabudgetär vergütet. Dafür kennzeichnen sie die Abrechnung als „TSS-Akutfall“. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in Höhe von 50 Prozent.
Der „TSS-Akutfall“ ist nur für Fälle gedacht, bei denen sich Patienten mit akuten Gesundheitsproblemen an die 116117 wenden und die medizinische Ersteinschätzung ergibt, dass der Anrufer taggleich einen Arzt aufsuchen sollte. Er erhält dann einen Termin innerhalb von 24 Stunden beim Arzt und wird in der Abrechnung zum „TSS-Akutfall".
Ersteinschätzung läuft ab 1. Oktober 2020
Unter der Telefonnummer 116117 erhalten Patienten ab 1. Oktober 2020 rund um die Uhr Hilfe bei akuten Beschwerden. Speziell geschulte Mitarbeiter nehmen das Anliegen der Anrufer auf, treffen eine erste Einschätzung, wie dringlich sie behandelt werden müssen und vermitteln sie an die richtige Anlaufstelle. Das kann – je nach Krankheitsbild und Zeitpunkt – der Haus- oder Facharzt, die Bereitschaftspraxis oder die Notaufnahme sein. Unter der 116117 sind auch die Terminservicestellen erreichbar.
TSS-Akutfall: So rechnen Sie ab
- Kennzeichnen Sie Ihre Abrechnung unter „Vermittlungsart" als „TSS-Akutfall" und geben die Pseudo-GOP 99873A an. Damit alle Leistungen (Laborleistungen ausgenommen) im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet werden.
- Für die Abrechnung des Zuschlags geben Sie die entsprechende GOP Ihrer Fachgruppe an siehe Übersicht GOP für TSS-Zuschlag nach Fachgruppen.
- GOP mit A kennzeichnen: Für den 50-prozentigen Zuschlag (Wartezeit maximal 24 Stunden) fügen Sie den Buchstaben A hinzu (z. B. Augenärzte: GOP 06228A).
Bereinigung
Die extrabudgetäre Vergütung der Behandlung (nicht der Zuschläge) geht mit einer Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) im ersten Jahr – vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 – einher. Dazu wird die MGV ein Jahr lang um die Leistungen reduziert, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der jeweiligen TSVG-Konstellation (hier: TSS-Akutfall) abgerechnet werden (unter Berücksichtigung der Auszahlungsquote).