Änderungen in der Honorarverteilung zum 1. April 2016
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zum 1. April 2016 ihre für alle Kassenärztlichen Vereinigungen geltenden Vorgaben zur Honorarverteilung aufgrund von weiteren Neuerungen durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) angepasst. Die KV Baden-Württemberg ist verpflichtet, diese Änderungen in ihren Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu übernehmen, in der Vertreterversammlung zu beschließen und zu veröffentlichen.
Die Anpassungen in Anlage 4 HVM betreffen den Teil F (Grundsätze der Bereinigung des zu erwartenden Honorars) sowie einen neuen Teil G (Gesonderte Vergütungsregelungen für Praxisnetze) der KBV-Vorgaben.
Als Folgeregelung zu den bestehenden Bereinigungsverfahren im Selektivvertragsbereich wird durch das GKV-VSG vorgegeben, dass die Bereinigung der Gesamtvergütung durch geeignete und neutrale Verfahren der Honorarbereinigung umzusetzen ist. Diese Vorgaben hat die KBV berücksichtigt. Es wird nun eine mehrstufige Beschreibung von neutralen und geeigneten Bereinigungsverfahren im ergänzten Teil F vorgegeben.
Das von der KV Baden-Württemberg bisher praktizierte und im derzeitigen HVM durch die Vertreterversammlung beschlossene Bereinigungsverfahren ist bereits ein geeignetes und neutrales Verfahren und somit durch die neuen Vorgaben abgedeckt, sodass es keiner Anpassung bedarf.
Zusätzlich wurde durch die KBV mit der Neuaufnahme einer Nummer 9 in Teil F eine Klarstellung zur Bereinigung des zu erwartenden Honorars aufgrund der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) vorgenommen.
Mit Teil G werden erstmalig Vorgaben zur gesonderten Vergütung von Praxisnetzen gemacht. Damit setzt die KBV ebenfalls Regelungen des GKV-VSG um. Die von der KBV beschlossene Richtlinie enthält allgemein gehaltene Vorgaben, die den Kassenärztlichen Vereinigungen Gestaltungsspielräume lassen, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2016 im HVM geregelte Förderung der Teilnahme an einem anerkannten Praxisnetz durch einen Aufschlag auf das RLV-/QZV-Gesamtvolumen in Höhe von 100 Euro ist von den neuen Vorgaben in Teil G umfasst.
Weitere Anpassungen:
Ergänzung des Ziffernkranzes in Bezug auf die Aussetzung der Mengensteuerung für bestimmte Zahnarztnarkosen – § 5 Abs. 4
In der zum 1. Oktober 2015 in den HVM aufgenommenen Neuregelung fehlt bisher in der Auflistung des Ziffernkranzes der Narkoseleistungen, die in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden, die GOP 05230 EBM.
Bereinigungsfallwert situativ für den Gastroenterologie-Grundkomplex
Der situative Bereinigungsbetrag der AOK und der BKK Bosch für den Gastroenterologie-Grundkomplex wurde im Zuge der Honorarverhandlungen für das Jahr 2016 mit den Krankenkassen zum 1. April 2016 neu festgelegt auf 24,25 Euro (anstelle 35,00 Euro).
Die Vertreterversammlung hat den Änderungen zur Honorarverteilung zum 1. April 2016 in ihrer Sitzung am 27. April 2016 zugestimmt. Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der aktuellen Fassung des HVM unten.
Die KBV-Vorgaben Teile A-G stehen zudem über den Link zur KBV-Seite zum Download bereit. Im Einzelfall stellen wir Ihnen auf Anforderung den Text der Bekanntmachung des HVM auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie hierzu oder wenn Sie weitere Fragen zur Änderung der Honorarverteilung haben Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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