Änderungen in der Honorarverteilung mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 und zum 1. Januar 2016
Zum 23. Juli 2015 ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) in Kraft getreten. Insbesondere die darin enthaltenen Neuregelungen ziehen Anpassungen in der Honorarverteilung nach sich.
Im Einzelnen hat die Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2015 folgende Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 und zum 1. Januar 2016 beschlossen:
Anpassung des HVM zum 1. Oktober 2015
- Aussetzung der Mengensteuerung für bestimmte Zahnarztnarkosen
Nach dem GKV-VSG darf der HVM keine Maßnahmen mehr zur Begrenzung des Honorars von zahnärztlichen Narkoseleistungen bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie vorsehen. Dieser Regelung wird in der Weise Rechnung getragen, indem aus den arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen der Fachärzte für Anästhesiologie und der ermächtigten (Krankenhaus-)Ärzte diese Leistungen in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden.
Anpassung des HVM zum 1. Januar 2016
- Vergütung der Krankenhaus-Behandlung bei von der Terminservicestelle vermittelten Patienten
Bei Inanspruchnahme der Terminservicestelle kann es ausnahmsweise zu einer Behandlung im Krankenhaus kommen, falls keine fachärztlichen Termine angeboten werden können. Die Vergütung muss dann zu 100 Prozent nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu Lasten des fachärztlichen Versorgungsbereichs erfolgen. - Vergütungsregelung zur kooperativen Behandlung von Patienten in Praxisnetzen
Für von der KVBW anerkannte Praxisnetze sind nach den gesetzlichen Neuregelungen gesonderte Vergütungsregelungen im HVM vorzusehen.
In der Umsetzung dieser Vorgaben erhält jeder Netzarzt, dessen vertragsärztliche Tätigkeit einer Mengenbegrenzung mittels Regelleistungsvolumen unterliegt, eine Anhebung des RLV-/QZV-Gesamtvolumens um 100 Euroje Quartal. - Ausnahmen von der fallzahlabhängigen Abstaffelung des RLV-Fallwertes in Regionen mit (drohender) Minderversorgung
Zur Sicherstellung der Versorgung in Regionen, die im Rahmen des Projektes „Ziel und Zukunft: Wir – die Ärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg” als Fördergebiete ausgewiesen sind oder in denen Minderversorgung droht oder besteht, kann maximal für die Dauer der (drohenden) Minderversorgung im Einzelfall eine Ausnahme auf Antrag gewährt werden. - Berücksichtigung eines geförderten Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin durch eine begrenzte Anerkennung der Ausdehnung des Umfangs der Tätigkeit
Nach dem GKV-VSG hat auch im HVM eine Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durch die Möglichkeit der begrenzten Ausdehnung des Umfangs der Praxis zu erfolgen.
Diese Vorgabe wurde im Rahmen der Honorarverteilung so umgesetzt, dass der anstellende Arzt auf Antrag für maximal die Dauer der Beschäftigung eines geförderten Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin die tatsächliche Fallzahl zur Bemessung seines RLV erhält. - Fachärzte für Frauenheilkunde
Für Fachärzte für Frauenheilkunde wird bei der Freien Leistung „Sonographie Brustdrüsen” (GOP 33041 EBM), die außerhalb von RLV und QZV, aber innerhalb der MGV vergütet wird, eine Mindestquote von 80 Prozent eingeführt. Die Finanzierung der Mindestquote erfolgt zu Lasten des arztgruppenspezifischen Honorarvolumens und in Abstimmung mit dem Berufsverband. - Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit
Für Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie mit invasiver Tätigkeit wird bei der Freien Leistung „Langzeit-EKG” (GOP 13253 EBM) sowie dem zugehörigen „ärztlichen Bericht / Brief” (GOP 01600 bis 01602), die ebenfalls außerhalb von RLV und QZV, aber innerhalb der MGV vergütet werden, auch eine Mindestquote von 80 Prozent eingeführt. Dies erfolgt ebenfalls zu Lasten des arztgruppenspezifischen Honorarvolumens und in Abstimmung mit dem Berufsverband. - Anpassung von Bereinigungsfallwerten situativ
Die AOK BW und die BKK Bosch haben einer Absenkung des situativen Bereinigungsbetrages für die Gastroskopie zugestimmt. Mit der Barmer-GEK konnte Übereinstimmung in Bezug auf eine Anpassung der Bereinigungsbeträge im Rahmen des IVR-Vertrages erzielt werden. - Sonstige Korrekturen
- Die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 HVM enthalten bisher jeweils einen fehlerhaften Verweis auf eine Vorschrift der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV): anstatt § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV muss es korrekterweise § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV heißen.
- Zur Klarstellung, dass die Zuordnung eines Facharztinternisten ohne Schwerpunkt zu einer RLV-Gruppe Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt nur dann möglich ist, wenn der entsprechende Schwerpunkt zulassungsrechtlich nachgewiesen wird und nicht bereits wenn der Arzt abrechnungsseitig einen (Versorgungs-)Schwerpunkt in einem internistischen Teilbereich nachweist, entfällt künftig der Klammerzusatz im Rahmen der konkreten Fachgebietsbezeichnung in den Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b. Bestehende Zuordnungen (auf Basis der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM 2000+) bleiben hiervon unberührt.
Den genauen Wortlaut der Anpassung finden Sie in den jeweils aktuellen Fassung des HVM unten. Auf der Website der KBV stehen deren Vorgaben Teile A-F aktualisiert zum Download bereit. Im Einzelfall stellen wir Ihnen auf Anforderung den Text der Bekanntmachung auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie hierzu oder wenn Sie weitere Fragen zur Änderung der Honorarverteilung haben Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
Dokumente zum Download
- Honorarverteilungsmaßstab KVBW (gültig 1.10. bis 31.12.2015)
- Honorarverteilungsmaßstab KVBW (gültig 1.1. bis 31.3.2016)
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