Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Juli 2021

Schutzschirm und Förderung für Corona-Schwerpunktpraxen verlängert

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachfolgende Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. Juli 2021 beschlossen. 

Verlängerung der Härtefallregelung COVID-19

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) zum 1. Januar 2021 eine Neuregelung in § 87b Abs. 2a SGB V verabschiedet, die die Auswirkungen von COVID-19-bedingten Honorareinbußen von Ärzten und Psychotherapeuten aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie abfedern soll.

Auf der Grundlage der gesetzgeberischen Vorgaben hat sich die Vertreterversammlung mit ihrem Beschluss vom 13. April 2021 im Benehmen mit den Krankenkassen für eine zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristete Härtefallregelung COVID-19 durch Neufassung des § 16 Abs. 4 HVM entschieden. Nun wurde die Fortführung des Schutzschirms im HVM über den 30. Juni 2021 hinaus bis zu dem Zeitpunkt beschlossen, zu dem das Ende der Pandemielage erklärt wird.

Fortsetzung der regionalen Corona-Förderungen

Um angesichts des Abbaus der Testzentren die Versorgung in weiterhin unsicherer pandemischer Lage (Delta-Variante) zu gewährleisten und das besondere Engagement der Corona-Schwerpunktpraxen (CSP) anzuerkennen, wurde die Fortsetzung Corona-Förderungen (Anlage 2c HVM) über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum Ende der pandemischen Lage beschlossen. Im Einzelnen sind dies:

  • Strukturpauschale für eine gemeldete und bei der KVBW gelistete CSP in Form einer Fallpauschale nach der GOP 99915 in Höhe von 10 € je Behandlungsfall
  • Strukturpauschale COVID-19 – Mitbesuch im Corona-Hotel und im Alten- und Pflegeheim in Form einer Aufwandspauschale Mitbesuch nach GOP 91413 in Höhe von 10 € je Mitbesuch

Redaktionelle Änderungen

Bereinigung von Vorwegabzügen und Freien Leistungen:
Bei der Regelung zur Bereinigung von arztgruppenspezifischen Bereinigungsvolumen bei ex-ante-Einschreibungen von Versicherten, die an einem Selektivvertrag teilnehmen, werden ab dem 1. Juli 2021 die Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie aufgenommen, die über kein RLV-/QZV-Gesamtvolumen verfügen, weshalb eine Bereinigung ausschließlich in Bezug auf den Honorartopf der Fachgruppe stattfindet (siehe Anlage 3a HVM).

Bemessung des RLV ohne Berücksichtigung von TSVG-Fällen:
Im Zuge der Umsetzung der TSVG-Bereinigung (Entbudgetierung der MGV) wurden arztseitig TSVG-Behandlungsfälle während des Bereinigungszeitraums zur Bemessung des RLV herangezogen, sofern es sich um eine Neupraxis gehandelt hat oder eine anerkannte Unvergleichbarkeit von Bezugs- und Abrechnungsquartal gem. §§ 12 und 13 HVM vorlag.
Nach dem Ablauf des Hauptbereinigungszeitraums wird diese Regelung in § 5 HVM nun nicht mehr benötigt.

Aktualisierung des Beschlussdatums der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung:
Die KBV hat mitgeteilt, dass aus formalen Gründen eine neue Beschlussfassung durch den KBV-Vorstand in Bezug auf die Änderungen der KBV-Vorgaben zur Weiterentwicklung der Strahlentherapie mit Wirkung zum 1. Januar 2021 notwendig gewesen sei (Anlage 4 HVM).
Das Beschlussdatum hat sich dadurch geändert vom 1. Dezember 2020 auf den 15. Dezember 2020.

Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025