Änderungen der Honorarverteilung zum 1. April 2024
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 6. März 2024 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) entschieden:
Anpassung des Geltungsbereichs des HVM
Die Neukonzeptionierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und die damit einhergehende Änderung der Notfalldienstordnung (NFD-O) sehen vor, dass nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung (gem. § 75 Abs. 1b Satz 5 SGB V) zur Leistungserbringung im Rahmen des Notfalldienstes berechtigt sind und zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
In der Folge wird der Geltungsbereich des HVM (§ 2 Abs. 1 HVM) angepasst und klargestellt, dass diese Kooperationsärzte ausdrücklich von der Honorarverteilung ausgeschlossen sind. Daran anknüpfend wird geregelt, dass das von den Kooperationsärzten in den Notfallpraxen für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erwirtschaftete Honorar nach EBM von der KVBW vereinnahmt wird. Aus diesem Finanzvolumen erfolgt die Vergütung der Kooperationsärzte auf Basis der jeweiligen Beschlüsse der Vertreterversammlung gem. § 4 Abs. 7 Satz 4 NFD-O.
Redaktionelle Anpassungen
- Die Bezeichnung (Honorarverteilungs)Vereinbarung in den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 3 HVM wird geändert in (Honorar)Verteilungsmaßstab, analog § 87b SGB V.
- Die Einführung der Abkürzung „Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)“ erfolgt vorgezogen in § 2 Abs. 1 HVM.
- Anlage 1a wird im Hinblick auf die Zusammenlegung der Honorartöpfe für die restlichen Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung und ohne Schwerpunkt) und der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (mit und ohne Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung), nach Ausbudgetierung nahezu aller Leistungen des Kapitels 4 EBM bzw. der Entbudgetierung bestimmter kinder- und jugendpsychiatrischer Leistungen, angepasst. Die Umsetzung in der Honorarverteilung erfolgte bereits rückwirkend zum 1. April 2023.
- Die Bezeichnung des Grundbetrags „Kinder- und Jugendärzte“ wird in den als Anhang zu Anlage 4 des HVM abgedruckten Vorgaben der KBV korrigiert.
- Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM auf unserer Homepage. Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Nehmen Sie diesbezüglich gerne Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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