Änderungen der Honorarverteilung ab 1. Januar 2020
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2019 die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen:
1. Aufstockung der Finanzmittel im Strukturfonds
Ab 1. Juli 2020 wird der bisher im Strukturfonds von der KV Baden-Württemberg finanzierte Anteil von 0,1 Prozent der jährlich zur Verfügung gestellten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) auf 0,2 Prozent aufgestockt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entrichten zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds. Damit stehen weitere Finanzmittel bereit, die ausschließlich zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung wie z. B. für die Finanzierung der Terminservicestelle (TSS) verwendet werden.
2. Wegfall der Stützung von humangenetischen Beurteilungsleistungen
Entsprechend der Empfehlung des Bewertungsausschusses werden zum 1. Januar 2020 die humangenetische Beurteilungsleistungen der GOP 01841, 11230 und 11233 bis 11236 bis zum 31. Dezember 2022 außerhalb der MGV und damit in voller Höhe der Euro-Gebührenordnung vergütet.
Dadurch entfällt im Gegenzug die bisher regional geregelte Stützung humangenetischer Beurteilungsleistungen in Höhe von mindestens 80 Prozent.
3. Förderung der hausärztlich-geriatrischen Betreuung
Die bisher außerhalb der MGV zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Förderung der hausärztlich-geriatrischen Betreuung werden zum Quartal 1/2020 in Abstimmung mit den Krankenkassen in die MGV überführt. Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden dadurch in der MGV dauerhaft basiswirksam und um die jährlichen Veränderungsraten weiterentwickelt.
Konkret erfolgt die Förderung durch einen Zuschlag von 4 Euro je Behandlungsfall mit abgerechneter und anerkannter GOP 03362 EBM. Hierfür setzt die KVBW die regionale Pseudo-GOP 99985 zu.
4. Förderung der Behandlung von chronisch Kranken und von U3-Untersuchungen
In den Gesprächen mit den Krankenkassen zur Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2020 wurde zudem vereinbart, ab dem 1. Quartal 2020 die Behandlung von chronischen kranken Patienten sowie die U3-Untersuchung von Säuglingen innerhalb der MGV finanziell zu fördern. Dies erfolgt über einen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro auf jede abgerechnete und anerkannte Chronikerpauschale der GOP 03220 und 04220 EBM sowie über einen Zuschlag auf die GOP 01713 EBM in Höhe von 44,17 Euro. Die zur Vergütung des jeweiligen Zuschlags notwendige regionale Pseudo-GOP 99957 bzw. 99958 sowie 99959 setzt die KVBW ebenfalls zu.
Die beiden vorgenannten Förderungen sowie alle weiteren im HVM geregelten regionalen Förderungen stehen für das Jahr 2020 noch unter dem Vorbehalt einer gültigen Vergütungsvereinbarung.
Die Aufnahme eines Vorbehalts bei den betreffenden Zuschlagsregelungen ist notwendig, da nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen und der Anrufung des Landesschiedsamtes derzeit keine gültige Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2020 existiert.
Demzufolge kann zunächst keine Vergütung von regional geförderten Leistungen erfolgen. Dennoch ist es wichtig, dass alle erbrachten Zuschlagsleistungen korrekt abgerechnet werden. Die KVBW wird im Verfahren vor dem Landesschiedsamt alles daran setzen, dass sämtliche regionalen Förderungen realisiert werden können.
5. Ermittlung der RLV-Fallzahl bei Reduzierung des Versorgungsauftrags
Der HVM enthält künftig eine konkrete Regelung, wie sich nach der Reduzierung des Versorgungsauftrags die zur Berechnung des Regelleistungsvolumens notwendige Fallzahl aus dem Vorjahresquartal ermittelt. Durch diese Ergänzung werden die Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 28/17 R – umgesetzt.
Nun ist explizit geregelt, dass die RLV-Fallzahl des Vorjahresquartals nicht verringert wird, wenn sich ein Arzt mit der Reduzierung seines Versorgungsauftrags an schon tatsächlich bestehende Gegebenheiten anpasst, also bisher bereits durchschnittlich oder unterdurchschnittlich im Hinblick auf seinen zukünftig reduzierten Versorgungsauftrag abrechnet.
Für den Fall, dass die bisher abgerechnete Anzahl an RLV-Fällen überdurchschnittlich im Hinblick auf den künftig anteiligen Versorgungsauftrag ist, somit durch die Reduzierung des Versorgungsauftrages keine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten stattfindet, ist sichergestellt, dass ein Arzt seine höheren eigenen, entsprechend des reduzierten Versorgungs-auftrages anteiligen RLV-Fälle, dabei mindestens die durchschnittliche anteilige RLV-Fallzahl der Fachgruppe erhält.
6. Verkürzung der Aufbauphase von Vertragsärzten bei Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft, ein MVZ oder eine Praxis als angestellter Arzt
Für Ärzte, die in eine Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), ein MVZ oder eine Praxis als angestellter Arzt ohne Leistungsbeschränkung neu eintreten, kann künftig die Aufbauphase, in der Ärzte die Anzahl der für das RLV-relevanten behandelten Patienten langsam in bis zu 12 Quartalen entwickeln können, verkürzt sein.
So ist beim Eintritt in eine BAG, ein MVZ oder eine Praxis als angestellter Arzt für die Beurteilung der Dauer des Entwicklungszeitraums nun maßgeblich, dass sich die BAG, das MVZ oder die Praxis selbst noch in der Aufbauphase von 12 Quartalen seit Gründung befindet.
Mit dieser einschränkenden Regelung werden die Vorgaben des BSG mit den Entscheidungen vom 24. Januar 2018 – B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R – berücksichtigt.
7. Anpassung der Bereinigungsbeträge situativ
Die situativen Bereinigungsbeträge werden jährlich angepasst und neu mit den Krankenkassen vereinbart, um den Entwicklungen bei der MGV (Steigerung des Orientierungspunktwertes und der Morbidität) und den Fallzahlen Rechnung zu tragen.
Bei den Bereinigungsbeträgen situativ der Selektivverträge Psychotherapie-Vertrag DAK und BKK VAG sowie BVR Barmer Pro Rücken wird zudem eine Fußnote aufgenommen, dass sich die Bereinigungs-beträge noch reduzieren können und daher für die Quartale ab 2/2020 zunächst vorläufig berechnet sind. Mögliche Änderungen hängen mit der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgegebenen Bereinigung der MGV sowie der vorzunehmenden arztindividuellen Bereinigung zusammen.
Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der aktuellen Fassung des HVM (unten zum Download).
Allgemeine Informationen zum HVM und zur Honorarsystematik aus Fachgruppentöpfen, leistungsbezogenen Vergütungsanteilen, Freien Leistungen und einer Obergrenze aus Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) halten wir für Sie bereit unter Praxis/Abrechnung-Honorar/Arzthonorare/Archiv-Arzthonorare/.
Bei der Gestaltung des HVM sind die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung gem. § 87b Abs. 4 SGB V zu beachten. Diese sind auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlicht. Zudem ist dort aufgeführt, ab wann die jeweiligen KBV-Vorgaben gültig sind.
Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich, oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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